Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_179/2020 KI-generiert

KESB v. Person: Appeal Against Comprehensive Representative Guardianship Refused

Geschäftsnummer 5A_179/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning adult protection measures, where the Child and Adult Protection Authority (KESB) U. decided to transition an individual's existing assistance into a comprehensive representation with income and asset management, following warning reports from a clinic and the Zurich cantonal police. This decision, entailing the removal of the individual's ability to manage their own finances, was made on November 13, 2019. The individual appealed this transformation, but the Canton of Schwyz Administrative Court dismissed the appeal on January 23, 2020. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal with objections about the appointed guardian and denial of any health or housing difficulties, leading to the forwarding of this complaint by the administrative court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB v. Person: Appeal Against Comprehensive Representative Guardianship Refused: decided to transition an individual's existing assistance into a comprehensive representation with income and asset management, following warning reports from a clinic and the Zurich cantonal police. This decision, entailing the removal of the individual's ability to manage their own finances, was made on November 13, 2019. The individual appealed this transformation, but the Canton of Schwyz Administrative Court dismissed the appeal on January 23, 2020. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal with objections about the appointed guardian and denial of any health or housing difficulties, leading to the forwarding of this complaint by the administrative court.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretungsbeistandschaft persönliche Verhältnisse Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutz Rechtsfähigkeit Anhörung des Kindes Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry) because it was manifestly insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to forgo the imposition of court costs due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_179/2020

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. Januar 2020 (III 2019 235).

Sachverhalt:

A.________ hat eine (im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellte) lange Vorgeschichte mit Gefährdungsmeldungen, erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, namentlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Wohnsituation, und fürsorgerischen Unterbringungen.

Vorliegend geht es darum, dass die KESB U.________ - aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Klinik B.________, wonach A.________ in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Wohnen eine umfassende Vertretungsbeistandschaft benötige, und einer weiteren Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Zürich - nach zusätzlichen Abklärungen mit Entscheid vom 13. November 2019 die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB umwandelte, unter Entzug der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung, und den neuen Aufgabenkreis der Beiständin bestimmte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht. Sie schildert ihr Leben bzw. ihre Lebensumstände und hält gegen Schluss der Eingabe fest, "wegen ihrem Bescheid erhebe ich erneut Einspruch". Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie am 4. März 2020 eintraf.

Erwägungen:

1. Aus der Eingabe geht ohne Weiteres ein Beschwerdewille hervor. Indes ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der verfügten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, sondern schildert wie gesagt Episoden aus ihrem Leben und hält fest, es sei ihr einfach eine Beiständin bestellt worden und diese könne sogar ihre Konten sperren, was in Anbetracht der Umstände absurd sei. Ferner wird jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung in Abrede gestellt und festgehalten, die Wohnungssuche sei infolge von Widersprüchen blockiert.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli