Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_179/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements (No Swiss Domicile/Security Deposit)

Geschäftsnummer 5A_179/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Federal Court against a decision issued by the Cantonal Court regarding a request from the local debt collection office to collect a payment order. The individual was instructed to provide a delivery address in Switzerland and to pay a cost advance, but failed to meet these requirements, leading the Federal Court to decline to consider the complaint. The court highlighted that the individual must ensure that they can receive correspondence from the court, as their designated address on the Azores was deemed unsuitable.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements (No Swiss Domicile/Security Deposit): The individual was instructed to provide a delivery address in Switzerland and to pay a cost advance, but failed to meet these requirements, leading the Federal Court to decline to consider the complaint. The court highlighted that the individual must ensure that they can receive correspondence from the court, as their designated address on the Azores was deemed unsuitable.

Schlagwörter

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Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls örtliche Zuständigkeit Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung Wohnsitz wiederholte Säumnis Kostenvorschuss Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to failure to comply with procedural requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the non-entry into the merits due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entered into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_179/2017

Urteil vom 18. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtkasse U.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Januar 2017.

Erwägungen:

1. Am 6. März 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2017 erhoben. Im kantonalen Verfahren wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Aufforderung des Betreibungsamts U.________, in der Betreibung Nr. xxx einen Zahlungsbefehl abzuholen.

Mit Verfügung vom 9. März 2017 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz ( Art. 39 Abs. 3 BGG ) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert ( Art. 62 BGG ). Zugleich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Da die Postfachadresse des Beschwerdeführers in der Schweiz angeblich für gerichtliche Sendungen nicht geeignet sein soll und aufgrund des vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensmittelpunkts auf hoher See, ist diese Verfügung an die vom Beschwerdeführer angegebene Postfachadresse auf den Azoren versandt worden. Diese Verfügung konnte ihm auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden.

Daraufhin ist der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (publiziert im BBl 2017 yyy) zur Bezeichnung eines Zustelldomizils und zur Bezahlung des Kostenvorschusses binnen Nachfrist (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ) aufgefordert worden. Dabei wurde erneut auf die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung hingewiesen. Zur Verbesserung eines Versehens in der Unterschriftenzeile ist eine korrigierte Version der Verfügung vom 30. Mai 2017 am 7. Juni 2017 im Bundesblatt publiziert worden (BBl 2017 zzz).

Der Beschwerdeführer hat binnen Nachfrist weder ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich so zu organisieren hat, dass er Sendungen des Bundesgerichts auf dem Postweg (oder via anerkannte elektronische Zustellplattform) entgegennehmen kann. Die von ihm gewünschte Vorabinformation per E-Mail kommt nicht in Betracht.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Stadtkasse U.________, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Zuhanden des Beschwerdeführers wird dieses Urteil im Dispositiv im Bundesblatt publiziert. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.

Lausanne, 18. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg