Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Subject-to-Attachment Quota Adjustment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the enforcement of a levy, specifically concerning the determination of a garnishable quota. The complainant challenged a decision made by an appellate court that upheld a ruling from a lower supervisory authority, which had reduced her garnishable amount from 2,800 CHF to 1,800 CHF. The appellate court dismissed her complaint on the grounds that it lacked clear legal requests and justification, and ruled that new claims raised were inadmissible. Consequently, the Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint but determined that it failed to meet the necessary legal standards for a valid appeal, leading to a decision not to consider the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Subject-to-Attachment Quota Adjustment: The complainant challenged a decision made by an appellate court that upheld a ruling from a lower supervisory authority, which had reduced her garnishable amount from 2,800 CHF to 1,800 CHF. The appellate court dismissed her complaint on the grounds that it lacked clear legal requests and justification, and ruled that new claims raised were inadmissible. Consequently, the Swiss Federal Tribunal reviewed the complaint but determined that it failed to meet the necessary legal standards for a valid appeal, leading to a decision not to consider the complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entertained due to insufficient grounds.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_179/2014
Urteil vom 6. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Kanton Basel-Stadt ,
vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
3. Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Basel-Stadt .
Gegenstand
Pfändungsvollzug (pfändbare Quote),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss als obere SchK-Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (die pfändbare Quote der Beschwerdeführerin von Fr. 2'800.-- auf Fr. 1'800.-- reduzierenden) Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthalte weder verständliche Rechtsbegehren noch eine nachvollziehbare Begründung, soweit die Beschwerdevorbringen von denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde abwichen, seien diese auch wegen des Novenverbots unzulässig, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderungen könne im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden ohnehin nicht geprüft werden, Nichtigkeitsgründe seien keineersichtlich, die Beschwerde erweise sich insgesamt als unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann