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5A_179/2011 KI-generiert

Challenge to Costs Ruling Admissibility Due to Insufficient Grounds and Abusive Litigation

Geschäftsnummer 5A_179/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a debt enforcement office regarding a cost decision. The individual's complaint was dismissed by a higher court, which determined that the relevant document from the debt enforcement agency was not only a billing statement but also a formal decision requiring payment. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violation of their rights, but failed to provide a clear and sufficient argumentation as required by legal standards. Consequently, the tribunal decided not to allow the appeal, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Costs Ruling Admissibility Due to Insufficient Grounds and Abusive Litigation: The individual's complaint was dismissed by a higher court, which determined that the relevant document from the debt enforcement agency was not only a billing statement but also a formal decision requiring payment. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violation of their rights, but failed to provide a clear and sufficient argumentation as required by legal standards. Consequently, the tribunal decided not to allow the appeal, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Zulässige Gründe Betreibungskosten Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_179/2011

Urteil vom 10. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Kostenverfügung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Kostenverfügung des Betreibungsamtes Y.________) abgewiesen hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, beim mit "Kostenrechnung und Verfügung Nr. xxxx" betitelten Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Y.________ vom 18. November 2011 handle es sich nicht nur um eine Rechnung, sondern überdies um die vom Beschwerdeführer vermisste Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG , der Beschwerdeführer werde darin zur Überweisung von Fr. 18.-- an das Betreibungsamt aufgefordert, das Schreiben enthalte überdies eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung, es gebe keine andere Verfügung, die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt hätte zugesandt werden können,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr auschliesslich zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann