Challenge to Costs Ruling Admissibility Due to Insufficient Grounds and Abusive Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a debt enforcement office regarding a cost decision. The individual's complaint was dismissed by a higher court, which determined that the relevant document from the debt enforcement agency was not only a billing statement but also a formal decision requiring payment. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violation of their rights, but failed to provide a clear and sufficient argumentation as required by legal standards. Consequently, the tribunal decided not to allow the appeal, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Costs Ruling Admissibility Due to Insufficient Grounds and Abusive Litigation: The individual's complaint was dismissed by a higher court, which determined that the relevant document from the debt enforcement agency was not only a billing statement but also a formal decision requiring payment. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violation of their rights, but failed to provide a clear and sufficient argumentation as required by legal standards. Consequently, the tribunal decided not to allow the appeal, denied the request for legal aid, and imposed court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient reasoning and abusive litigation.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_179/2011
Urteil vom 10. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Kostenverfügung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Kostenverfügung des Betreibungsamtes Y.________) abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, beim mit "Kostenrechnung und Verfügung Nr. xxxx" betitelten Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Y.________ vom 18. November 2011 handle es sich nicht nur um eine Rechnung, sondern überdies um die vom Beschwerdeführer vermisste Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG , der Beschwerdeführer werde darin zur Überweisung von Fr. 18.-- an das Betreibungsamt aufgefordert, das Schreiben enthalte überdies eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung, es gebe keine andere Verfügung, die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt hätte zugesandt werden können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr auschliesslich zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann