Dismissal of appeal against involuntary protective placement due to lack of sufficient legal reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a protective placement order, leaving the lower cantonal court's judgment upholding the institutionalization in force, with the authorities prevailing. The dispute arose from a second successive challenge filed by an individual against their involuntary placement ordered by the child and adult protection authority following a severe psychotic decompensation that rendered outpatient treatment attempts unsuccessful. The Court decided not to enter into the matter under the simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, because the submission failed to provide a sufficient legal motivation demonstrating any violation of federal law or clearly incorrect factual determinations by the cantonal instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against involuntary protective placement due to lack of sufficient legal reasoning: Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 ein erstes Mal Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 5A_154/2026 vom 17. Februar 2026 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 zugestellt worden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_177/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thun, Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Februar 2026 (KES 26 73).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 9. Januar 2026 angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 ein erstes Mal Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 5A_154/2026 vom 17. Februar 2026 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 zugestellt worden.
Mit einer auf den 21. Februar 2026 datierten (Poststempel 22. Februar 2026) und mit "Beschwerdebegründung" überschriebenen Eingabe ist der Beschwerdeführer ein zweites Mal an das Bundesgericht gelangt.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle keine fürsorgerische Unterbringung. Er sei eingesperrt und verletzt worden. Er habe sich an die Abmachungen gehalten und sei trotzdem in die Klinik B.________ gebracht worden. Er habe Anspruch auf Freiheit und wolle keine Behörden in seinem Leben. Er brauche die Klinik B.________ nicht und wolle auch keine weitere Behandlung.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Soweit er geltend macht, sich an die Abmachungen gehalten zu haben, übergeht er die obergerichtliche Erwägung, dass die KESB zuletzt versucht habe, den Behandlungs- und Betreuungsbedarf mit einem ambulanten Setting abzudecken, dass dieser Versuch aber gescheitert sei und zu einer erneuten schweren psychotischen Dekompensation geführt habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid rechtswidrig wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, der KESB Thun, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg