Inadmissibility of Appeal Against Procedural Dismissal and Notification Order in Divorce Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant in Switzerland filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against the Schwyz District Court's rejection of a submission regarding divorce and child matters, as well as against a procedural order from the Cantonal Court of Schwyz. The district court had initially refused to process the submission, while the cantonal court had sent a subsequent submission to the opposing party without making a substantive decision. The complainant, who frequently brings family-related cases to higher courts, challenged these actions, resulting in a review of the procedural applicability and jurisdiction at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Procedural Dismissal and Notification Order in Divorce Case: The district court had initially refused to process the submission, while the cantonal court had sent a subsequent submission to the opposing party without making a substantive decision. The complainant, who frequently brings family-related cases to higher courts, challenged these actions, resulting in a review of the procedural applicability and jurisdiction at the federal level.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal because it was clearly inadmissible in a simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_177/2024
Urteil vom 15. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe durch das Bezirksgericht Schwyz am 2. Februar 2024 und gegen eine prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Februar 2024.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gelangt in Ehe- und Kindesangelegenheiten regelmässig bis vor Bundesgericht.
Mit Beschwerde vom 12. März 2024 richtet er sich gegen die am 2. Februar 2024 erfolgte Rückweisung einer weiteren Eingabe durch das Bezirksgericht Schwyz sowie gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Februar 2024.
Erwägungen:
1. Vor Bundesgericht angefochten werden können in Zivilsachen einzig kantonal letztinstanzliche Endentscheide ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) sowie ausnahmsweise kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Ferner kann in Bezug auf kantonal letztinstanzliche Verfahren eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gerügt werden ( Art. 94 BGG ).
2. Am 2. Februar 2024 wies das Bezirksgericht Schwyz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Behandlung zurück. Eine solche Rückweisung kann, selbst wenn sie kantonal letztinstanzlich erfolgt wäre, nicht beim Bundesgericht angefochten werden, weil diesfalls ein Verfahren weder eröffnet noch weitergeführt worden ist; vielmehr wäre hier eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Urteile 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013; 5D_230/2017 vom 16. November 2017 E. 2; 4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; 5D_75/2018 vom 25. September 2018 E. 2). Unabhängig von der rechtlichen Einordnung geht es vorliegend um eine erstinstanzliche Rückweisung; insoweit ist das Bundesgericht zur Behandlung der Beschwerde funktional unzuständig.
3. Die kantonsgerichtliche Verfügung vom 26. Februar 2024 ist zwar ein kantonal letztinstanzlicher Akt. Indes wird darin lediglich eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt. Somit geht es nicht um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG , sondern um eine unselbständig erlassene prozessleitende Verfügung, welche beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Urteile 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1; 5A_599/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 5A_526/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3; 5A_961/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), zumal die angefochtenen Akte (zutreffend) keine Rechtsmittelbelehrung enthielten und somit auch nicht die Konstellation vorliegt, dass sich der Beschwerdeführer gutgläubig auf eine falsche Belehrung verlassen hätte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli