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5A_177/2021 KI-generiert

Divorce Case Appeal Inadmissible Due to Insufficient Challenge to Appellate Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 5A_177/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil case before the Basel-Stadt Civil Court, a divorce proceeding was underway between two parties. The final hearing took place on December 17, 2020, where the plaintiff was present but left the hearing prematurely. The plaintiff had requested a postponement of the hearing the day before, a request which was promptly denied. Subsequently, the plaintiff appealed this decision to the Basel-Stadt Appellationsgericht, citing issues including alleged denial of access to documents. However, the Appellationsgericht did not entertain the appeal, prompting the plaintiff to take the matter to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2021, also seeking suspensive effect and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Divorce Case Appeal Inadmissible Due to Insufficient Challenge to Appellate Non-Entry Decision: The final hearing took place on December 17, 2020, where the plaintiff was present but left the hearing prematurely. The plaintiff had requested a postponement of the hearing the day before, a request which was promptly denied. Subsequently, the plaintiff appealed this decision to the Basel-Stadt Appellationsgericht, citing issues including alleged denial of access to documents. However, the Appellationsgericht did not entertain the appeal, prompting the plaintiff to take the matter to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2021, also seeking suspensive effect and legal aid.

Schlagwörter

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Verschiebung einer Verhandlung, Akteneinsicht, etc. (Ehescheidung) Scheidungsverfahren Besuchsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Öffentlichkeitsgrundsatz Einspruch gegen die Eheschliessung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not admitted in the simplified procedure because it lacks proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal clearly lacked merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_177/2021

Urteil vom 5. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,

Beschwerdegegnerin,

Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel.

Gegenstand

Verschiebung einer Verhandlung, Akteneinsicht, etc. (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 (BEZ.2020.67).

Sachverhalt:

Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt war zwischen den rubrizierten Parteien ein Scheidungsverfahren hängig. Die mündliche Hauptverhandlung, an welcher die Parteien anwesend waren, aber der rubrizierte Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess, fand am 17. Dezember 2020 statt und das Scheidungsurteil erging mit gleichem Datum.

Am Vortag hatte der (damals noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Das Gesuch wurde noch gleichentags mit Verfügung beurteilt und abgewiesen.

Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt, wobei er noch weitere Rügen erhob, namentlich im Zusammenhang mit angeblich verweigerter Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Appellationsgericht hat in seinem Entscheid, auf dessen umfassenden Erwägungen verwiesen werden kann, zu allen Vorbringen Stellung genommen und ausführlich begründet, wieso darauf nicht einzutreten sei bzw. inwiefern sie gegenstandslos seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr erneuert er unbekümmert darum seine Vorbringen.

3. Direkt in der Sache gerügt werden kann hingegen, dass das Appellationsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Indes erfolgt auch hier keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (dass aufgrund von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entschieden werden kann; dass die Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO auf Rechtskontrolle und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt ist; dass sich vorliegend nur Rechtsfragen stellen und diese anhand der Akten leicht zu beantworten sind; dass es um einen Nichteintretensentscheid geht), sondern bloss die abstrakte Behauptung, Art. 6 EMRK sei verletzt. Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ergänzend ist zu bemerken, dass erstinstanzlich ein mündliches Verfahren durchgeführt wurde, das Scheidungsverfahren aber nur partei- und nicht publikumsöffentlich ist (Urteil des EGMR Nr. 36337/97 und 35974/97 B. und P. gegen Vereinigtes Königreich vom 24. April 2001 § 38).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen werden die formellen Voraussetzungen (Prozessarmut) mit keinem Wort dargetan, geschweige denn belegt.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli