Debtor's Appeal Dismissed for Unsubstantiated Claim in Enforcement Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a notification from the Basel-Stadt debt collection office regarding the joining of a seizure order dated October 9, 2019, identified as seizure number xxx and debt collection number yyy. The appellant's initial complaint was dismissed by the lower supervisory authority on December 30, 2019. Upon further appeal, the Basel-Stadt Appellationsgericht, acting as the higher supervisory authority, dismissed the appeal on February 12, 2020, citing a lack of legal request and reasoning. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 1, 2020, accompanied by an implicit request for legal aid, alleging mistreatment by Swiss authorities and expressing grievances not directly relevant to the legal issues in the seizure notification case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Unsubstantiated Claim in Enforcement Proceeding: The appellant's initial complaint was dismissed by the lower supervisory authority on December 30, 2019. Upon further appeal, the Basel-Stadt Appellationsgericht, acting as the higher supervisory authority, dismissed the appeal on February 12, 2020, citing a lack of legal request and reasoning. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 1, 2020, accompanied by an implicit request for legal aid, alleging mistreatment by Swiss authorities and expressing grievances not directly relevant to the legal issues in the seizure notification case.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_177/2020
Urteil vom 5. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt.
Gegenstand
Mitteilung des Pfändungsanschlusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar 2020 (BEZ.2020.1).
Sachverhalt:
Gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Pfändung Nr. xxx bzw. Betreibung Nr. yyy erhob A.________ am 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, welches mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Februar 2020 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer Beschwerdebegründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen dahin, dass er durch die Behörden der Schweiz kastriert und geschändet werde, dass seit Jahren wiederholt ein Einzug durch Schweizer Behörden erfolge, dass man ihn in seiner Kindheit mehrfach antisemitisch sozusagen in Konzentrationslager einberufen habe, wobei der Staat Schweiz dies stets verleugne, und dass er dem judaischen Nazistaat Schweiz nichts schuldig sei.
Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid betreffend Pfändungsanschluss gegen Recht verstossen hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli