Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_177/2019 KI-generiert

Guardianship and Institutional Placement Challenge by Cognitively Impaired Adult

Geschäftsnummer 5A_177/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a guardianship was established in 2006 for A., who was born in 2000 and has cognitive limitations, including learning disabilities such as dyslexia, dyscalculia, and difficulties with fine motor skills. Despite these challenges, she continued to live with her mother and attended a special school. Following the receipt of three reports indicating a potential risk, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Appenzell Ausserrhoden initiated an investigation. As a result, on February 9, 2018, KESB provisionally instituted a comprehensive guardianship for A. and ordered her placement in a clinic for evaluation. This decision was upheld by the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden on November 13, 2018. A. appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that she did not need a guardian or wish to be admitted to a clinic, claiming the KESB's concerns were unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 445 Abs. 1 i.V.m, Art. 449 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship and Institutional Placement Challenge by Cognitively Impaired Adult: Despite these challenges, she continued to live with her mother and attended a special school. Following the receipt of three reports indicating a potential risk, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Appenzell Ausserrhoden initiated an investigation. As a result, on February 9, 2018, KESB provisionally instituted a comprehensive guardianship for A. and ordered her placement in a clinic for evaluation. This decision was upheld by the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden on November 13, 2018. A. appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that she did not need a guardian or wish to be admitted to a clinic, claiming the KESB's concerns were unfounded.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Errichtung einer umfassenden Beistandschaft kognitive Beeinträchtigung Vormundschaft Anstaltsaufenthalt Erwachsenenschutz Kindeswohlgefährdung Adoption Entmündigter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to decide that no court costs shall be levied due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_177/2019

Urteil vom 6. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Vorsorgliche Errichtung einer umfassenden Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 13. November 2018 (O2K 18 2).

Sachverhalt:

Für die 2000 geborene A.________ wurde im Jahr 2006 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Bei ihr bestehen kognitive Einschränkungen im Sinn einer Lernbehinderung mit zusätzlichen Teilleistungsschwächen (Legasthenie, Dyskalkulie, Grafomotorik). Ihr fehlt das Körperbewusstsein und sie hat Mühe, sich und ihre Umwelt wahrzunehmen. Sie lebte im Haushalt der Mutter in U.________ und besuchte die Sonderschule C.________. Nach Eingang von drei Gefährdungsmeldungen leitete die KESB Appenzell Ausserrhoden ein Abklärungsverfahren ein.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 errichtete die KESB für A.________ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 und 398 ZGB per 12. Februar 2018 vorsorglich eine umfassende Beistandschaft. Ferner ordnete sie gestützt auf Art. 449 ZGB ab dem 19. Februar 2018 eine Unterbrigung in der Klinik B.________ zur stationären Begutachtung an.

Mit Urteil vom 13. November 2018 (Versand am 5. Februar 2019) wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die hiergegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Anordnungen der KESB.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin stellt gegen das zuständige Behördenmitglied der KESB einen Strafantrag wegen falscher Behauptungen. Indes ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Es hat einzig die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie keine Klinik aufsuchen werde und keine Beiständin brauche. Die Unterstellungen seitens der KESB seien aus der Luft gegriffen. Sie sei seit zwei Jahren mit Herrn D.________ zusammen und sehr glücklich mit ihm; sie habe keine Lust mehr, sich von der Schweizer Justiz sagen zu lassen, was für sie richtig sei.

Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchen die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen ausführlich dargelegt wird. Nach Durchsicht der Akten wäre auch nicht erkennbar, inwiefern das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gegen Recht verstossen haben könnte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli