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5A_177/2016 KI-generiert

Appeal Against Interlocutory Decision in Divorce Cost Advance Non-Payment Dismissed for Inadmissibility and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_177/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant filed a complaint against a decision made by the Zurich Court regarding the required payment of a costs advance in the context of a divorce judgment modification. Following an appeal procedure, the appellant was given a short deadline to pay a costs advance of 2,000 Swiss Francs, failing which the appeal would not be considered. The Federal Tribunal assessed the appeal but found it inadmissible as it did not adequately address the legal issues concerning the contested decision and did not fulfill the necessary requirements for justification. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Interlocutory Decision in Divorce Cost Advance Non-Payment Dismissed for Inadmissibility and Insufficient Substantiation: Following an appeal procedure, the appellant was given a short deadline to pay a costs advance of 2,000 Swiss Francs, failing which the appeal would not be considered. The Federal Tribunal assessed the appeal but found it inadmissible as it did not adequately address the legal issues concerning the contested decision and did not fulfill the necessary requirements for justification. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Scheidungsverfahren Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to mandate the use of the simplified procedure for the decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not proceeded upon due to formal deficiencies (lack of sufficient grounds), as applied in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_177/2016

Urteil vom 3. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmeneines Berufungsverfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils) der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung bei Säumnis) eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt hat ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 2. Februar 2016 hinausgehen,

dass insbesondere die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung bildete,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2016 eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Verfügung aufzeigt, inwiefern diese rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann