Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_177/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal for Non-Payment of Advance on Costs

Geschäftsnummer 5A_177/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Bern Cantonal Court in relation to enforcement proceedings. The complainant was required to pay a court fee but failed to do so within the designated period, despite being warned that non-compliance could result in the rejection of the complaint. Additionally, the complainant did not fulfill a request from the court to sign and return the complaint document. As a result, the federal court deemed it necessary to not proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal for Non-Payment of Advance on Costs: The complainant was required to pay a court fee but failed to do so within the designated period, despite being warned that non-compliance could result in the rejection of the complaint. Additionally, the complainant did not fulfill a request from the court to sign and return the complaint document. As a result, the federal court deemed it necessary to not proceed with the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_177/2013

Urteil vom 25. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Beschwerde nach Art. 17 SchKG ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (ABS 12 410 und ABS 13 1 MIS),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (an beide von ihm angegebenen Adressen verschickter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. März 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. März 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. März bzw. 3. April 2013 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer der (unter Androhung von Säumnisfolgen nach Art. 42 Abs. 5 BGG ergangenen) Aufforderung des Bundesgerichts zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift und deren Retournierung innerhalb von 10 Tagen nicht nachgekommen ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann