Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_176/2021 KI-generiert

Judge Recusal and Supervisory Complaints in Divorce Proceedings Appeal

Geschäftsnummer 5A_176/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding held at the Civil Court of Basel-City, where one party, the appellant, left the courtroom before the conclusion of the hearing on December 17, 2020, the same date the divorce judgment was issued. Prior to the hearing, the appellant filed a recusal request against the presiding civil court president at the Appellate Court of Basel-City on December 5, 2020, supplemented by supervisory complaints concerning alleged misconduct. The appellate court president decided to forward the filings to the civil court for jurisdictional consideration, where the recusal request was later dismissed by a December 17, 2020 ruling. Subsequently, the appellate court did not consider the recusal request due to a lack of jurisdiction on February 16, 2021, and dismissed the supervisory accusations, leading the appellant to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2020, requesting suspensive effect and free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Judge Recusal and Supervisory Complaints in Divorce Proceedings Appeal: Prior to the hearing, the appellant filed a recusal request against the presiding civil court president at the Appellate Court of Basel-City on December 5, 2020, supplemented by supervisory complaints concerning alleged misconduct. The appellate court president decided to forward the filings to the civil court for jurisdictional consideration, where the recusal request was later dismissed by a December 17, 2020 ruling. Subsequently, the appellate court did not consider the recusal request due to a lack of jurisdiction on February 16, 2021, and dismissed the supervisory accusations, leading the appellant to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2020, requesting suspensive effect and free legal aid.

Schlagwörter

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Ausstandsgesuch aufsichtsrechtliche Anzeige (Ehescheidung) Scheidungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Parteianhörung unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsgründe Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_176/2021

Urteil vom 5. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Zivilgerichtspräsidentin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstandsgesuch; aufsichtsrechtliche Anzeige (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 (DGZ.2020.11).

Sachverhalt:

Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt war zwischen den rubrizierten Parteien ein Scheidungsverfahren hängig. Die mündliche Hauptverhandlung, an welcher die Parteien anwesend waren, aber der rubrizierte Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess, fand am 17. Dezember 2020 statt und das Scheidungsurteil erging mit gleichem Datum.

Im Vorfeld hatte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin ein Ausstandsgesuch gestellt und an den Folgetagen Ergänzungen dazu eingereicht, namentlich auch aufsichtsrechtlicher Natur.

Mit prozessleitender Verfügung hielt der Appellatonsgerichtspräsident am 14. Dezember 2020 fest, die Eingaben zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiterzuleiten, falls der Beschwerdeführer dies innert 10 Tagen beantrage; andernfalls werde das Appellationsgericht einen Entscheid über seine eigene Zuständigkeit fällen.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Zivilgericht (ohne Beteiligung der das Hauptverfahren leitenden Gerichtspräsidentin) das Ausstandsgesuch ab.

Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein; die aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer am 3. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde betrifft weitgehend den aufsichtsrechtlichen Teil des appellationsgerichtlichen Verfahrens (angebliche Verfehlungen der Zivilgerichtspräsidentin vorwiegend privater Natur). Das Bundesgericht hat indes keinerlei Aufsichtsfunktion gegenüber kantonalen Gerichten und Gerichtspersonen. Insofern ist die Beschwerde von vornherein unzulässig.

2. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer einzig zu Themen (Akteneinsicht bzw. Aktenherausgabe), die nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides DGZ.2020.11, sondern vielmehr des Entscheides BEZ.2020.67 sind, über welchen mit heutigem Urteil 5A_177/2021 zu befinden ist. Darauf kann vorliegend ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheid DGZ.2020.11 bemängeln sollte, dass das Appellationsgericht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, tut er nicht dar, dass er eine solche verlangt hätte. Weiterungen erübrigen sich somit.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen werden die formellen Voraussetzungen (Prozessarmut) mit keinem Wort dargetan, geschweige denn belegt.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli