Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_176/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Rejects Appeal on Refusal to Restore Missed Deadline for Objection to Payment Order

Geschäftsnummer 5A_176/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party that filed a complaint with the Federal Tribunal against a decision by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had rejected their request to restore a missed deadline for contesting a payment order. The supervisory authority determined that the delivery of the payment order was duly confirmed and that the party's claimed circumstances, specifically their work absence abroad, did not constitute an acceptable reason for failing to respond within the required timeframe. The Federal Tribunal examined the appeal but found that the appellant did not sufficiently address the key considerations of the supervisory authority's decision or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 SchKG, Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Tribunal Rejects Appeal on Refusal to Restore Missed Deadline for Objection to Payment Order: The supervisory authority determined that the delivery of the payment order was duly confirmed and that the party's claimed circumstances, specifically their work absence abroad, did not constitute an acceptable reason for failing to respond within the required timeframe. The Federal Tribunal examined the appeal but found that the appellant did not sufficiently address the key considerations of the supervisory authority's decision or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Fristversäumnis Zahlungsauftrag Wiederherstellung der Frist Zulassung der Zwangsvollstreckung Zustellung durch den Weibel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required detailed reasoning in application of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_176/2008/bnm

Urteil vom 26. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2008 um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, Bezirksweibel Y.________ habe die am 31. Mai 2007 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. Mai 2007 auf dem Zahlungsbefehl bescheinigt ( Art. 72 Abs. 2 SchKG ), diese Bescheinigung erbringe nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Zustellbeweis, ausserdem habe der Weibel die Zustellung noch einmal mit Brief vom 11. Januar 2008 (recte: 23. Januar 2008) unterschriftlich bestätigt, sodann sei die Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ausgeschlossen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsabwesenheit in Berlin kein unverschuldetes Hindernis darstelle, das nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung erlauben würde, der Beschwerdeführer hätte sich im Hinblick auf das befristete Arbeitsverhältnis im Ausland entsprechend organisieren müssen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, indem er auch vor Bundesgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls bestreitet,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann