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5A_175/2013 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Rejection Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_175/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed an appeal against a decision by a cantonal court that had rejected his challenge to the opening of bankruptcy proceedings against him. The cantonal court concluded that the complainant failed to meet the conditions for contesting the bankruptcy, specifically regarding the repayment of debts. The Federal Tribunal examined the appeal and noted that the complainant’s submission did not sufficiently address the cantonal court's findings or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal for lack of adequate reasoning. Consequently, the complainant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Rejection Dismissed for Lack of Substantiation: The cantonal court concluded that the complainant failed to meet the conditions for contesting the bankruptcy, specifically regarding the repayment of debts. The Federal Tribunal examined the appeal and noted that the complainant’s submission did not sufficiently address the cantonal court's findings or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal for lack of adequate reasoning. Consequently, the complainant was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Schuldentilgung ordentliches Konkursverfahren Rechtsvorschlag vereinfachtes Verfahren mangelnder Solvenznachweis Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse consideration of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_175/2013

Urteil vom 19. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Konkurseröffnung könne durch die Rechtsmittelinstanz nur unter den Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, vorliegend fehle es bereits an der Voraussetzung der Schuldentilgung, vor Kantonsgericht habe sich der Beschwerdeführer geweigert, den gesamten Forderungsbetrag gemäss Konkursandrohung (samt Zins und Kosten) zu bezahlen, demzufolge sei die Beschwerde in Bestätigung der Konkurseröffnung abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann