Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_174/2025 KI-generiert

Denial of Suspensive Effect in Transfer of Adult Protective Measure Appeal

Geschäftsnummer 5A_174/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Denial of Suspensive Effect in Transfer of Adult Protective Measure Appeal A supervised person challenged the cantonal decision denying the suspensive effect to her appeal against the transfer of her existing adult protective measure (guardianship with asset management) to a new authority and the appointment of a new guardian following her move. The cantonal court justified the denial by stating that the guardianship was already established and the seamless continuation of the guardian's appointment was necessary; the Federal Supreme Court swiftly rejected the appeal as inadmissible because the challenged decision concerned an interim measure (suspensive effect) and precautionary measures (Art. 98 SCC), and the appellant failed to demonstrate the specific conditions for challenging such decisions (Art. 93 para. 1 SCC) or raise any constitutionally sound arguments as required, instead offering only general and appellatory complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Suspensive Effect in Transfer of Adult Protective Measure Appeal: The cantonal court justified the denial by stating that the guardianship was already established and the seamless continuation of the guardian's appointment was necessary; the Federal Supreme Court swiftly rejected the appeal as inadmissible because the challenged decision concerned an interim measure (suspensive effect) and precautionary measures (Art. 98 SCC), and the appellant failed to demonstrate the specific conditions for challenging such decisions (Art. 93 para. 1 SCC) or raise any constitutionally sound arguments as required, instead offering only general and appellatory complaints.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Übernahme der Beistandschaft) aufschiebende Wirkung Beistandsbestellung vorsorgliche Massnahme Vermögensübertragung Erwachsenenschutzverfahren Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the levying of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_174/2025

Urteil vom 4. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Übernahme der Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. Februar 2025 (KES 25 167).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche von der Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland/FR geführt wurde. Infolge Wohnsitzwechsels übernahm die KESB Emmental/BE mit Entscheid vom 29. Januar 2025 die Beistandschaft, unter Entlassung der bisherigen Beiständin aus dem Amt und Einsetzung einer neuen Beiständin; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den mit der Beschwerde vom 22. Februar 2025 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab mit der Begründung, dass es um eine errichtete Beistandschaft gehe und die Besetzung des Amtes der Beiständin nahtlos gewährleistet sein müsse.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sodass die Beistandschaft bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts sistiert bleibe. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

150 III 248

E. 1.2).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von

Art. 98 BGG

(

BGE 134 II 192

E. 1.5;

137 III 475

E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss

Art. 106 Abs. 2 BGG

gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

und sie erhebt in Bezug auf die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren auch keine Verfassungsrügen. Vielmehr beklagt sie sich in appellatorischer Weise über die neue Beiständin und über den durch die Beistandschaft angeblich entstehenden grossen Schaden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli