Debtor Challenges Enforcement of German Judgment Based on Swiss Exequatur
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a financial dispute where a company initiated debt enforcement proceedings against an individual for the sum of CHF 809,364.40, plus interest, based on a default judgment issued by the Landgericht Berlin and a related enforcement decision by the Kantonsgericht Obwalden. The enforcement proceedings were applied to an amount of CHF 808,996.50, which was reduced by the court to CHF 801,891.50 with interest after considering the individual's request for an extension of time to respond as untimely. The individual contested this enforcement decision and subsequent proceedings, arguing procedural improprieties and questioning jurisdiction due to a lack of residence in the jurisdiction. The individual further sought extra time and alleged a change in material circumstances due to a new judgment by the Kammergericht Berlin. The dispute escalated with the individual filing a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the lower courts' decisions due to alleged jurisdictional issues and procedural errors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Enforcement of German Judgment Based on Swiss Exequatur: The enforcement proceedings were applied to an amount of CHF 808,996.50, which was reduced by the court to CHF 801,891.50 with interest after considering the individual's request for an extension of time to respond as untimely. The individual contested this enforcement decision and subsequent proceedings, arguing procedural improprieties and questioning jurisdiction due to a lack of residence in the jurisdiction. The individual further sought extra time and alleged a change in material circumstances due to a new judgment by the Kammergericht Berlin. The dispute escalated with the individual filing a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the lower courts' decisions due to alleged jurisdictional issues and procedural errors.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, applying the simplified procedure.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_174/2020
Urteil vom 4. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Berger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. Januar 2020 (BZ 19/034/ABO).
Sachverhalt:
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden vom 10. Januar 2019 betrieb die rubrizierte Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer/Schuldner für CHF 809'364.40 nebst Zins.
Gestützt auf ein vom 21. November 2011 datierendes Säumnisurteil des Landgerichtes Berlin über EUR 710'500.-- und ein diesbezügliches Exequatururteil des Kantonsgerichtes Obwalden vom 16. Januar 2017 (im Amtsblatt publiziert und sodann dem Schuldner persönlich ausgehändigt am 10. März 2017) verlangte sie in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 808'996.50, welche vom Kantonsgericht Obwalden mit Entscheid vom 3. September 2019 (Versand der schriftlichen Begründung am 7. November 2019) im Umfang von CHF 801'891.50 nebst Zins erteilt wurde, nachdem es ein Gesuch des Schuldners um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch als verspätet erachtet hatte.
Am 18. November 2019 (Postaufgabe: 20. November 2019) verlangte der Schuldner beim Obergericht des Kantons Obwalden Fristwiederherstellung und Fristerstreckung (Ziff. 1), die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und Aufhebung der Betreibung (Ziff. 2) sowie die Würdigung der materiellen Veränderungen, da es ein neues Urteil des Kammergerichtes Berlin gebe (Ziff. 3).
Mit Entscheid vom 29. Januar 2020 bestätigte das Obergericht die definitive Rechtsöffnung.
Dagegen hat der Schuldner am 29. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Betreibungen wegen Nichtzuständigkeit aufgrund nicht vorhandenen Wohnsitzes.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, "nach der mehren [sic] Steueruneinigkeiten und einem völlig wahllosergriffenen Verfahren wegen angeblichen Scheinwohnsitzes im Kanton Obwalden (hierzu gibt es noch mehrere anhängige Verfahren bei den Bundesbehörden) meldete sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäss im Dezember 2015 im Kanton Obwalden ab". Er leitet daraus ab, "dass weder das Betreibungsamt Obwalden noch das Kantonsgericht Obwalden in dieser Angelegenheit eine legitime Zuständigkeit hat und hatte".
Im angefochtenen Entscheid ist von diesem Thema nicht die Rede und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er das Vorbringen bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren thematisiert hätte. Als Folge muss es im bundesgerichtlichen Verfahren als neu und damit unzulässig gelten ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
3. Die weiteren Ausführungen gehen dahin, dass ihm das Berliner Versäumnisurteil nie rechtskonform gemäss dem Lugano-Übereinkommen zugestellt worden sei und das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Instanzen all dies nie ordnungsgemäss überprüft hätten. Darin zeige sich die negative und voreingenommene Haltung der beteiligten Amtspersonen und ergebe sich eine Beamtenkumpelschaft.
Die Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als nach den für das Bundesgericht verbindlichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ein rechtskräftiger Exequaturentscheid vorliegt und sich die definitive Rechtsöffnung darauf stützt.
4. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner - ohnehin unbelegten und den Sachverhalt beschlagenden - Behauptung ableitet, eine Fristversäumnis werde nicht bestritten, aber er sei durch die in Beamtenkumpelschaft handelnde Gerichtsschreiberin irre geleitet worden, indem sie ihm eine Fristverlängerung mehrfach mündlich zugesagt habe, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre die Folgerung, es habe deshalb keine rechtsgültige Grundlage für eine Betreibung gegeben, falsch.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides bleibende Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli