Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_174/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Enforcement of Social Security Debt

Geschäftsnummer 5A_174/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner contested a decision from a cantonal court regarding the definitive legal opening for a debt owed, specifically relating to damages for unpaid social security contributions, which amounted to CHF 83,276.80. The canton’s compensation fund had previously obtained this legal ruling through a series of definitive decisions and the petitioner failed to present any permissible objections against these claims. The cantonal court had dismissed both the appeal and the request for legal aid, leading the petitioner to seek further recourse. However, the federal tribunal found the petitioner had not adequately substantiated their appeal, particularly in addressing the reasoning of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal without further consideration. The petitioner was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Enforcement of Social Security Debt: The canton’s compensation fund had previously obtained this legal ruling through a series of definitive decisions and the petitioner failed to present any permissible objections against these claims. The cantonal court had dismissed both the appeal and the request for legal aid, leading the petitioner to seek further recourse. However, the federal tribunal found the petitioner had not adequately substantiated their appeal, particularly in addressing the reasoning of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal without further consideration. The petitioner was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Ausgleichskasse Beitragsschuld Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverhandlung Umgehung der Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_174/2012

Urteil vom 24. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 83'276.80 ebenso abgewiesen hat wie sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, wie die erste Instanz zutreffend erkannt habe, beruhe die Betreibungsforderung (Schadenersatz für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge) auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG (rechtskräftige Schadenersatzverfügung, rechtskräftiger Einspracheentscheid der Ausgleichskasse, rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern), zulässige Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die definitive Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt worden, dürfe doch der Rechtsöffnungsrichter die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel nicht überprüfen, schliesslich sei das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die vom Beschwerdeführer bestrittene Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden kann und weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer durch die Behandlung einer seiner Eingaben als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beschwert ist,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann