Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_173/2020 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Sufficiency of Submission

Geschäftsnummer 5A_173/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, identified as A.________, was forcibly admitted to a psychiatric clinic on February 3, 2020, after being detained by emergency psychiatrist B.________ due to an acute psychosis, confusion, and self-dangerous behavior. Following an assessment and hearing, the complaint against this measure was dismissed by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Weinfelden and subsequently by the Thurgau Cantonal Court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 27, 2020, challenging the decision, but failed to provide adequate reasoning for her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Sufficiency of Submission: Following an assessment and hearing, the complaint against this measure was dismissed by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Weinfelden and subsequently by the Thurgau Cantonal Court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 27, 2020, challenging the decision, but failed to provide adequate reasoning for her complaint.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Universitätsklinik Prozessvoraussetzung Kindesunterbringung Begründungsdichte fürsorgerische Unterbringung Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_173/2020

Urteil vom 3. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2020 (KES.2020.7).

Sachverhalt:

Am 3. Februar 2020 brachte der Notfallpsychiater B.________ die polizeilich aufgegriffene A.________ aufgrund einer akuten Psychose mit Verwirrungszustand und Selbstgefährdung in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch unter.

Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung wies die KESB Weinfelden mit Entscheid vom 12. Februar 2019 die hiergegen erhobene Beschwerde ab, ebenso das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2019.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Eingang 2. März 2020) hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Eingabe besteht lediglich aus dem Text "Rekurs + Beschwerde gegen den TG Fraufeld. von. A.________." Damit fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Im Übrigen werden die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt und geht die Notwendigkeit der stationären Unterbringung aus den Erwägungen eindrücklich hervor.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli