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5A_173/2017 KI-generiert

Company Liquidation Appeal Dismissed for Untimeliness and Inadequate Reasoning

Geschäftsnummer 5A_173/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the liquidation of a company as ordered by the district court after the company failed to establish lawful administration and exhibited deficiencies in management. Following an application by the cantonal commercial register for the appointment of a trustee or potential dissolution, the district court decided to dissolve the company and initiated bankruptcy proceedings. The company appealed this decision, but the cantonal court rejected the appeal as tardy. Subsequently, the company filed a further appeal with the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to its late submission and failure to meet necessary grounds for dispute, leading to the decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Liquidation Appeal Dismissed for Untimeliness and Inadequate Reasoning: Following an application by the cantonal commercial register for the appointment of a trustee or potential dissolution, the district court decided to dissolve the company and initiated bankruptcy proceedings. The company appealed this decision, but the cantonal court rejected the appeal as tardy. Subsequently, the company filed a further appeal with the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to its late submission and failure to meet necessary grounds for dispute, leading to the decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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konkursamtliche Liquidation einer Gesellschaft (Organmangel) Auflösung der Gesellschaft Konkursverhandlung verspätete Vorbringen formelle Verfahrenseinstellung begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_173/2017

Urteil vom 22. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Herrn B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz.

Gegenstand

konkursamtliche Liquidation einer Gesellschaft (Organmangel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 23. Dezember 2016.

Erwägungen:

1. Am 1. September 2016 ersuchte das Handelsregister Schwyz, es sei für die A.________ AG eine Verwaltung oder ein Sachwalter einzusetzen, eventuell sei die Gesellschaft gerichtlich aufzulösen und die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Am 5. Oktober 2016 verfügte das Bezirksgericht Höfe, dass die Einsetzung einer Verwaltung oder eines Sachwalters unterbleibe, die A.________ AG aufgelöst, deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt werde.

Am 30. Oktober 2016 erhob die A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, am 27. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die darin angekündigte detaillierte Beschwerdebegründung ist beim Bundesgericht nicht eingegangen.

2. Gemäss Zustellungszeugnis ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin (an die Adresse ihres Vertreters in Deutschland) am 25. Januar 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist somit am Freitag, 24. Februar 2017, abgelaufen. Die Beschwerde vom 27. Februar 2017 ist folglich verspätet.

Im Übrigen würde die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügen. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es bestehe kein Konkursgrund, und sie sei über die Auflösung des Domizils nicht informiert worden. Mit den Erwägungen, die das Kantonsgericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben, befasst sie sich nicht.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg