Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_173/2015 KI-generiert

Appeal on Provisional Divorce Measures Dismissed for Lack of Proper Substantiation

Geschäftsnummer 5A_173/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint pertaining to emergency measures in the context of a divorce proceedings. The complainant appealed against a ruling by the Zürich High Court that had denied their appeal regarding a precautionary measure issued by the District Court, which dealt with issues such as visitation rights concerning a child and requests for the removal of attorneys. The High Court determined that certain claims were unadmissible due to the absence of legal interest and that the complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated by the lower court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 317 Abs. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Provisional Divorce Measures Dismissed for Lack of Proper Substantiation: The complainant appealed against a ruling by the Zürich High Court that had denied their appeal regarding a precautionary measure issued by the District Court, which dealt with issues such as visitation rights concerning a child and requests for the removal of attorneys. The High Court determined that certain claims were unadmissible due to the absence of legal interest and that the complaint did not sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated by the lower court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Beschwerdelegitimation Zivilprozessordnung Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not heard.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_173/2015

Urteil vom 5. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Beschwerdegegner,

C.A.________,

D.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine vorsorgliche Massnahmeverfügung (Ehescheidung) des Bezirksgerichts Zürich (u.a. Ferienrecht des Beschwerdegegners gegenüber dem Kind D.A.________, Regelung der Modalitäten, Gesuche um Entlassung von Anwälten und um Umplatzierung des Kindes) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde einzig das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung, darüber hinausgehende Ausführungen seien unzulässig, auf die Vorbringen hinsichtlich des Ferienrechts sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem die Ferien bereits stattgefunden hätten, Gründe für eine Absetzung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestünden keine, auf die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge sei mangels Darlegung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten, der Beschwerdeführerin hätte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann