Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_172/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for lack of sufficient legal reasoning against a non-entry debt collection decision

Geschäftsnummer 5A_172/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal supervisory authority's non-entry decision, leaving the lower instance's refusal to process the debt collection request due to lack of substantiation in force, with the creditor prevailing on neither point. The dispute arose from a debt collection request filed against municipal social services, which the local debt collection office rejected and the district court subsequently ordered to be forwarded to the bankruptcy office. The creditor challenged the cantonal supervisory authority's non-entry decision regarding his appeal, but failed to address the lack of sufficient legal argumentation in his federal submission. The decisive legal basis was applied pursuant to Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, requiring adequate and targeted motivation in federal proceedings when challenging a non-entry decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for lack of sufficient legal reasoning against a non-entry debt collection decision: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 21. November 2025 wies das Bezirksgericht Baden die Beschwerde ab. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG ersuchte es das Betreibungsamt, das Betreibungsbegehren an das Konkursamt Aargau zu übermitteln.

Schlagwörter

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Rückweisung des Betreibungsbegehrens Konkursverfahren Betreibungskreis Rechtsvorschlag Auslegung von Urteilen Rückzug des Rechtsbegehrens begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_172/2026

Urteil vom 19. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Wettingen,

Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen.

Gegenstand

Rückweisung des Betreibungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 9. Februar 2026 (KBE.2025.76).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2025 beim Betreibungsamt Wettingen ein Betreibungsbegehren gegen die Sozialen Dienste Wettingen ein. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 21. November 2025 wies das Bezirksgericht Baden die Beschwerde ab. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG ersuchte es das Betreibungsamt, das Betreibungsbegehren an das Konkursamt Aargau zu übermitteln.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Obergericht keine genügende Begründung enthielt. Stattdessen begründet er die gegen die Sozialen Dienste Wettingen geltend gemachte Forderung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg