Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_172/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Real Estate Re-appraisal in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_172/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual was involved in a forced property sale procedure carried out by the Betreibungsamt Schmerikon. The individual disputed the initial valuation of their property and sought a revaluation, claiming it should be increased by approximately 5 million CHF. Concurrently, they requested legal aid but were denied by both the Kreisgericht See-Gaster and the St. Gallen Cantonal Court, which stated that the revaluation process did not warrant free legal assistance under federal law. The individual then appealed to the Federal Tribunal, which examined the matter on procedural grounds, questioning the appellant's failure to adequately state a legal claim and substantiate their arguments. The case primarily revolved around the individual's entitlement to legal aid concerning the property valuation dispute amidst the liquidation process.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 9 Abs. 2 i.V.m, Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Real Estate Re-appraisal in Enforcement Proceedings: The individual disputed the initial valuation of their property and sought a revaluation, claiming it should be increased by approximately 5 million CHF. Concurrently, they requested legal aid but were denied by both the Kreisgericht See-Gaster and the St. Gallen Cantonal Court, which stated that the revaluation process did not warrant free legal assistance under federal law. The individual then appealed to the Federal Tribunal, which examined the matter on procedural grounds, questioning the appellant's failure to adequately state a legal claim and substantiate their arguments. The case primarily revolved around the individual's entitlement to legal aid concerning the property valuation dispute amidst the liquidation process.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Schätzungsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Immobilienvermögen Recht auf Besitzkehrung Eigentumsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal under the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used because the court decided to waive the collection of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_172/2020

Urteil vom 4. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Schmerikon,

Kreisgericht See-Gaster.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Neuschätzung einer Liegenschaft im Verwertungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 11. Februar 2020 (AB.2020.1-AS).

Sachverhalt:

Das Betreibungsamt Schmerikon teilte A.________ im Rahmen eines Zwangsverwertungsverfahrens das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schatzung der Liegenschaften mit.

In der Folge gelangte dieser an das Kreisgericht See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und verlangte u.a. die unentgeltliche Rechtspflege. Da aus den Ausführungen nicht eindeutig hervorging, ob er die Schätzung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechten oder eine Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG verlangen wollte, setzte ihm das Kreisgericht eine Frist zur Klärung. Nach mehreren Fristerstreckungen äusserte er sich sinngemäss dahingehend, dass die Schatzung um rund Fr. 5 Mio. zu erhöhen und andernfalls "zumindest eine Neuschätzung anzuordnen" sei; dabei verlangte der erneut "die Erteilung der unentgeltlichen Rechtshilfe".

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 erwog das Kreisgericht, die Beschwerde sei gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos und im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwertung bestehe für die Neuschätzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Mit der gleichen Begründung wies das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Von Amtes wegen wurde der erstinstanzliche Entscheid angefordert, im Übrigen aber auf einen Aktenbeizug verzichtet, weil die Sache sogleich spruchreif ist.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass in der Sache selbst kein Rechtsbegehren gestellt wird.

3. Im Übrigen fehlt es aber auch an einer Auseinandersetzung mit den - zutreffenden (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2.3 S. 105) - Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

4. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seine Beschwerde unvollständig behandelt, weil sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nur die Neuschätzung, sondern auch die Aberkennungsklage betreffe; ohne unentgeltliche Rechtspflege könne er diese nicht führen.

Indes ist das Bundesgericht an die Feststellungen im Entscheid der letzten kantonalen Instanz gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich könnten höchstens substanziierte Willkürrügen erhoben werden, wozu appellatorische Ausführungen - wie sie gemacht werden - nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Im angefochtenen Entscheid ist von unentgeltlicher Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage nicht die Rede und aus dem erstinstanzlichen Entscheid geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schatzung der Liegenschaften an das Kreisgericht gelangte und diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege verlangte.

Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort und schon gar nicht mit substanziierten Willkürrügen auf, dass er sein Vorbringen, die unentgeltliche Rechtspflege namentlich (auch) im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage verlangt zu haben, bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte; entsprechend muss das Vorbringen als neu und damit unzulässig gelten ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs zum Entscheid über eine Aberkennungsklage und entsprechend über ein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht legitimiert wären.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schmerikon, dem Kreisgericht See-Gaster und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli