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5A_172/2011 KI-generiert

Company Appeal Against Bankruptcy Declaration Based on Insufficient Solvency Proof

Geschäftsnummer 5A_172/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint against a foundation regarding the opening of bankruptcy proceedings against it. The company contested a decision made by the Cantonal Court that had dismissed its appeal against the bankruptcy initiation, which occurred on December 17, 2010. The court ruled that the company did not credibly demonstrate its ability to pay debts, as it had outstanding claims amounting to approximately 78,000 francs despite later submitting a debtor list showing only about 70,000 francs. The Federal Tribunal reviewed the appeal but noted it lacked adequate justification and new evidence, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Bankruptcy Declaration Based on Insufficient Solvency Proof: The company contested a decision made by the Cantonal Court that had dismissed its appeal against the bankruptcy initiation, which occurred on December 17, 2010. The court ruled that the company did not credibly demonstrate its ability to pay debts, as it had outstanding claims amounting to approximately 78,000 francs despite later submitting a debtor list showing only about 70,000 francs. The Federal Tribunal reviewed the appeal but noted it lacked adequate justification and new evidence, ultimately deciding not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Gläubigerversammlung Bilanz Schuldbetreibung neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_172/2011

Urteil vom 9. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie per 17. Dezember 2010 (14.00 Uhr) erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar mit nachträglicher Eingabe vom 5./8. Februar 2011 eine Debitorenliste sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für 2010 eingereicht, damit mache sie jedoch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft, von den im Betreibungsregisterauszug aufgeführten 23 Forderungen seien nämlich neun im Gesamtbetrag von knapp Fr. 78'000.-- nach wie vor nicht bezahlt, während auf der Debitorenliste vom 1. Februar 2011 nur knapp Fr. 70'000.-- aufgeführt würden, unter diesen Umständen könne von einer Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine Rede sein, weshalb der Konkurs (trotz nachträglicher Zahlung der Konkursforderung) nicht aufgehoben werden könne ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

es es insbesondere nicht genügt, unter Berufung auf "diverse Abklärungen mit den Gläubigern" sowie darauf, dass dem Obergericht nicht die richtigen Zahlen vorgelegen hätten, dem Bundesgericht neue Beweismittel (neue Debitoren- und Kreditorenliste vom 8. März 2011) vorzulegen und auf dieser Grundlage einen "Ueberschuss" von Fr. 58'006.75 zu behaupten,

dass nämlich infolge des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots ( Art. 99 BGG ) neue Vorbringen und Beweismittel ausgeschlossen sind,

dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von ihren neuen und damit ohnehin unzulässigen Vorbringen) erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann