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5A_172/2007 KI-generiert

Appeal Regarding Visitation Rights Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_172/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over visitation rights, where the appellant was challenging a ruling made by the Obergericht of the Canton of Zurich. The appellant failed to pay a required advance on court costs despite being given a non-extendable deadline, leading to a declaration that the appeal would not be considered. Additionally, the court noted that even with timely payment, the complaint would not have proceeded based on reasons previously outlined in a prior decision. As a result, the appellant is held responsible for the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Visitation Rights Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellant failed to pay a required advance on court costs despite being given a non-extendable deadline, leading to a declaration that the appeal would not be considered. Additionally, the court noted that even with timely payment, the complaint would not have proceeded based on reasons previously outlined in a prior decision. As a result, the appellant is held responsible for the court fees.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungspflicht Sistierung des Besuchsrechts Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This procedural provision dictates the dismissal of the appeal due to non-payment of the advance fee.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The non-entry of the appeal is primarily based on the failure to pay the required advance fee after being summoned to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is applied to impose court costs on the appellant.

Art. 93 BGG

This provision was cited in the introductory part of the reasoning concerning the nature of the recourse, but not in the final operative part (dispositive) instructing the court's decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_172/2007/bnm

Urteil vom 13. Juli 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

Gegenstand

Besuchsrecht.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach am 1. Juni 2007 erfolgter Abweisung eines Ratenzahlungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 25. Mai 2007 samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 28. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der Nachfrist die Vorschusszahlung (unter Beilage eines Kreditvertrags) in Aussicht gestellt hat,

dass sie jedoch den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten rechtzeitig an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Bestätigung einer Kontenbelastung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 25. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: