Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_171/2017 KI-generiert

Creditor's Appeal Moot Due to Parallel Claim Recognition in Swiss Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 5A_171/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the ranking of a claim made by one party against a company undergoing bankruptcy. The company B.________ AG was declared bankrupt, and the claimant A.________ AG submitted a claim related to a share purchase agreement. This claim was ranked in a lower priority class by the bankruptcy authorities, prompting A.________ AG to appeal the ranking decision to the cantonal court. The cantonal court upheld the initial decision, leading A.________ AG to appeal to the Federal Tribunal. However, during the appeal process, A.________ AG successfully sought the recognition of their claim at a higher priority class through a separate procedure, leading them to declare the appeal moot. Ultimately, both parties requested that the court address the costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Moot Due to Parallel Claim Recognition in Swiss Bankruptcy Proceedings: The company B.________ AG was declared bankrupt, and the claimant A.________ AG submitted a claim related to a share purchase agreement. This claim was ranked in a lower priority class by the bankruptcy authorities, prompting A.________ AG to appeal the ranking decision to the cantonal court. The cantonal court upheld the initial decision, leading A.________ AG to appeal to the Federal Tribunal. However, during the appeal process, A.________ AG successfully sought the recognition of their claim at a higher priority class through a separate procedure, leading them to declare the appeal moot. Ultimately, both parties requested that the court address the costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Kollokation Konkursforderung Drittansprache Kollokationsklage Sammelklage Streitgegenstand Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used by the single judge to decide on the striking out of the proceedings due to supervening mootness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs (in conjunction with Art. 71 BGG).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the rejection of party compensation.

Art. 71 BGG

Cited as the basis for deciding on procedural costs when a case is declared moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_171/2017

Verfügung vom 15. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Vischer und/oder Rechtsanwalt Dominik Hohler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Landquart,

B.________ AG in Liquidation.

Gegenstand

Kollokation,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Februar 2017.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Landquart eröffnete am 4. Januar 2016 den Konkurs über die B.________ AG und ordnete am 3. Februar 2016 das summarische Konkursverfahren an.

Am 12. Januar 2016 meldete die A.________ AG (Beschwerdeführerin) eine Forderung aus einem Aktienkaufvertrag über Fr. 5,2 Mio. an. Das Konkursamt kollozierte diese Forderung im Kollokationsplan in der 3. Klasse unter dem Untertitel "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend". Das Konkursamt vermerkte, die rangrücktrittsbelastete Forderung der Beschwerdeführerin werde in der fiktiven 4. Klasse anerkannt und zugelassen. Diese Kollokation hielt das Konkursamt am 18. Januar 2017 in einer speziellen Kollokationsverfügung fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte die Aufhebung der Kollokationsverfügung und eventuell ihre Berichtigung in dem Sinne, dass ihre Forderung ohne Anmerkungen in der 3. Klasse anerkannt und zugelassen werde. Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Am 2. März 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 30. März 2017 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe gegen die Kollokation ihrer Forderung in der fiktiven 4. Klasse Kollokationsklage eingereicht, welche das Konkursamt mit Schreiben vom 7. März 2017 anerkannt habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin angefragt, inwieweit sie an ihrer Beschwerde festhalte. Am 15. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren nach ihrer Auffassung gegenstandslos geworden sei. Sie beantragt, die Gerichtskosten der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation aufzuerlegen und ihr (der Beschwerdeführerin) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 hat das Konkursamt darum ersucht, Gerichtskosten und Parteientschädigung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen.

2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Ziel (Kollokation in der 3. Klasse) unbestrittenermassen auf dem Weg der Kollokationsklage erreicht hat, ist das Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde dahingefallen, mit der sie dasselbe Ziel auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 ff. SchKG verfolgt hatte. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.

Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).

Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres feststellen. Insbesondere die Frage nach dem zutreffenden Verfahrensweg zur Geltendmachung des von der Beschwerdeführerin angeführten Mangels bei der Kollokation (Beschwerde oder Kollokationsklage) bedürfte eingehender Prüfung. Nicht ausser Acht gelassen werden kann jedoch zusätzlich, dass das Konkursamt das rechtliche Anliegen der Beschwerdeführerin - wenn auch in einem anderen Verfahren - in der Sache anerkannt hat. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu halbieren ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.-- der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg