Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_170/2015 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings After Failed Composition Agreement Quorum

Geschäftsnummer 5A_170/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Obergericht of Bern regarding the refusal to extend a debt repayment moratorium and the subsequent opening of bankruptcy proceedings against them. The Obergericht concluded that the necessary conditions for extending the moratorium were not met, due to insufficient support from creditors and unresolved debts that could not be adequately satisfied. The individual filed a complaint against this decision, but failed to adequately address the legal errors claimed or provide sufficient reasoning. Consequently, the complaint was dismissed for lack of justification.

Legislator-Regeste

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Art. 296b SchKG, Art. 305 Abs. 1 lit. a SchKG, Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 296b lit. b SchKG, Art. 295b Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Bankruptcy Proceedings After Failed Composition Agreement Quorum: The Obergericht concluded that the necessary conditions for extending the moratorium were not met, due to insufficient support from creditors and unresolved debts that could not be adequately satisfied. The individual filed a complaint against this decision, but failed to adequately address the legal errors claimed or provide sufficient reasoning. Consequently, the complaint was dismissed for lack of justification.

Schlagwörter

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Nachlassvertrag im Konkurs Nachlassstundung Gläubigerversammlung Betreibungshandlung Widerspruchsverfahren Nachlassbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_170/2015

Urteil vom 6. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland.

Gegenstand

Verweigerung der Verlängerung der Nachlassstundung und Konkurseröffnung nach Art. 296b SchKG ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Verlängerung der Nachlassstundung und die (gestützt auf Art. 296b SchKG mit Wirkung ab 9. Dezember 2014, 15.00 Uhr erfolgte) Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen und habe auf eine Parteieinvernahme verzichtet, das Beschwerdeverfahren werde schriftlich durchgeführt, wegen der fehlenden Zustimmung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit Forderungen von Fr. 257'966.50) werde das (für die Annahme des Nachlassvertrags erforderliche) Quorum von Art. 305 Abs. 1 lit. a SchKG mit bloss 47% des Gesamtbetrags der Forderungen nicht erreicht, mit den vorhandenen Fr. 4'000.-- werde sodann die vollständige Befriedigung der privilegierten Gläubiger bzw. die Erfüllung der (während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen) Verbindlichkeiten nicht hinlänglich sichergestellt ( Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ), damit bestehe keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags, weshalb die Vorinstanz den Konkurs zu Recht auf Grund von Art. 296b lit. b SchKG eröffnet habe, mit der Konkurseröffnung entfalle die Möglichkeit einer Stundungsverlängerung, die ohnehin nur vom Sachwalter und nicht vom Beschwerdeführer hätte beantragt werden können ( Art. 295b Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf einer Verlängerung der Nachlassstundung zu beharren und sich von weiteren Verhandlungen mit der Steuerverwaltung das Erreichen des Quorums zu erhoffen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sachwalter Dr. B.________, dem Regionalgericht, dem Grundbuchamt und dem Konkursamt Bern-Mittelland sowie dem Handelsregisteramt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann