Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_170/2011 KI-generiert

Swiss Supreme Court Remands Child Maintenance Calculation in Divorce Due to Procedural Flaws Concerning Father's Hypothetical Income

Geschäftsnummer 5A_170/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a divorce between two individuals who were married in 1996 and have two children together. Following the wife's filing for divorce in 2004, the district court awarded custody of the children to her, established child support payments, and ruled on property division and financial obligations between the parties. The husband subsequently appealed the decision, contesting the amount of child support and other financial obligations based on his alleged inability to pay due to his income and living situation after relocating to his home country. The appeals court upheld some aspects of the earlier ruling but increased the child support amount, leading the husband to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's calculations and procedural fairness.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 145 aZGB, Art. 10 BV, Art. 8 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 145 Abs. 1 aZGB; Swiss Supreme Court Remands Child Maintenance Calculation in Divorce Due to Procedural Flaws Concerning Father's Hypothetical Income: Following the wife's filing for divorce in 2004, the district court awarded custody of the children to her, established child support payments, and ruled on property division and financial obligations between the parties. The husband subsequently appealed the decision, contesting the amount of child support and other financial obligations based on his alleged inability to pay due to his income and living situation after relocating to his home country. The appeals court upheld some aspects of the earlier ruling but increased the child support amount, leading the husband to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's calculations and procedural fairness.

Schlagwörter

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Ehescheidung Unterhaltspflicht des Kindes Einkommensberechnung Verfahrenskosten Unterhaltskosten Eigentumsteilung Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 145 aZGB
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 145 aZGB sowie der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit ( Art.
Art. 10 BV
145 aZGB sowie der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit ( Art. 10 BV ), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art.
Art. 8 EMRK
10 BV ), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK ) und des rechtlichen Gehörs ( Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
8 EMRK ) und des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
Art. 145 Abs. 1 aZGB
2.3 Mit Bezug auf Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 145 Abs. 1 aZGB von Amtes wegen zu erforschen.
Art. 138 Abs. 1 aZGB
Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt auch für die Rechtsmittelinstanz, weshalb - über die Vorgaben von Art. 138 Abs. 1 aZGB hinaus - neue rechtserhebliche Tatsachen berücksichtigt werden müssen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Zur Gehörsverletzung gesellt sich ein zweites: Das angefochtene Urteil enthält keine eigene Sachverhaltsdarstellung, wie sie wegen der Sachverhaltsbindung für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive as the ground for remitting the case to the Obergericht for the proper establishment of the facts relevant to federal law concerning child support.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to grant the appellant legal aid due to poverty.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used in the dispositive to grant the appellant legal aid with the assistance of his legal counsel.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order that the court costs be shared equally between the parties but borne provisionally by the Federal Court treasury.

Art. 93 BGG

This provision (cited in the reasoning section 1, though the exclusion rule prioritizes the dispositive) is relevant as the reasoning implies the appeal was partially dismissed on grounds related to admissibility/scope of review, although the main operative part only cites Art. 112 for the reversal part.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (65)

BGE 146 III 203
Divorce: Child Hearing Waiver and Reimbursement of Provisional Legal Costs
«…39 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Urteil 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass der Prozesskostenvorschuss nach der bundesgerichtl…»
5A_306/2023 (2023-12-01)
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«…E. 3.1; 5A_168/2023 vom 14. März 2023 E. 4.2). Dazu können auch Einschränkungen in örtlicher Hinsicht gehören (Urteile 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3; 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3; 5A_561/2020 vom…»
LE210060 (2023-05-04) · zh
Wife's Withdrawn Appeal Leads to Denial of Litigation Costs and Order to Pay Costs
«…170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2 m.H.). Beide Ansprüche beruhen auf der Bedürftigkeit der ansprechen- den Person (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.H.). Es ist demnach in beiden Fällen zu klären, ob die ansprechende Partei tatsächlich mitte…»
C1 22 277 (2023-04-21) · vs
Spousal Support Modification Based on Changed Circumstances and Income Recalculation
«…angten dessen Leistungsfähigkeit (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1, 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss leisten zu müssen, findet ihre…»
Z2 2022 10 (2023-02-23) · zg
Appeal on Provisional Cost Advance Refusal in Post-Divorce Ancillary Matters
«…r dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Ehegatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Deshalb müssen vom Vorschuss nur, aber immerhin alle Kosten, die zur ordentlich…»
LY220004 (2023-01-23) · zh
Divorce Support Modification and Property Division
«…LY170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2 m.H.). Beide Ansprüche beruhen auf der Bedürftigkeit der ansprechenden Person (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.H.). Es ist demnach in beiden Fällen zu klären, ob die ansprechende Partei tatsächlich mitte…»
101 2021 364 (2022-06-23) · fr
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«…nt à sa mère. Toutefois, ce cas de figure n’entre pas en considération, une donation n’étant pas présumée (cf. arrêt TF 5A_170/2011 du 9 juin 2011 consid. 3.2); de plus, il n’a pas été allégué et encore moins prouvé qu’il s’agit d’une donation. Dans…»
ZSU.2021.241 (2022-05-02) · ag
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«…tänden auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maxi- mal auszuschöpfen (BGE 5A_170/2011 E. 2.3). So kann der (an sich zu- lässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Ar- beitstätigkei…»
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«…sempfänger auferlegt, wird dieser gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Da der Beklagte die Prozesskosten zu tragen hat, ist er zu verpflichten, den Prozesskostenvor…»
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«…fen, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnis- sen, wie sie sich hier präsentieren (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3). Die Fahrzeugspesen, welche dem Berufungskläger in Höhe von monatlich CHF 305.70 (Oktober und…»
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Swiss Federal Supreme Court Child Maintenance Calculation Method
«…nderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2013 S. 236; ferner 5A_629/2007 vom 20…»
5A_311/2019 (2020-11-11)
Father v. Mother (Child Support Calculation Method)
«…nderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4; ferner 5A_629/2007 vom 20. März 2008 E. 3). 8. Im vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_170/2011

Urteil vom 9. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 23. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A. Y.________ (Ehefrau), und X.________ (Ehemann) heirateten am 13. Juli 1996 in Zürich. Sie sind schweizerische und kambodschanische Staatsangehörige. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 2000.

B. Am 4. Februar 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 8. April 2010 schied das Bezirksgericht Lenzburg die Ehe und erliess, soweit hier interessierend, folgende Nebenfolgenregelung: Zuteilung der Kinder an die Ehefrau, unter Verzicht einer Besuchsregelung; Kinderalimente von je Fr. 330.--, zzgl. allfällige Kinderzulagen (ausgehend von einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 4'500.-- und des Ehemannes von Fr. 3'000.--); Verpflichtung der Ehefrau zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 111'482.75, unter Anrechnung von Fr. 8'400.90 aus der Säule 3a; Feststellung, dass der Ehemann der Ehefrau für die Finanzierung seines Anteils an der einfachen Gesellschaft bezüglich eheliche Liegenschaft Fr. 30'000.-- schuldet; Verpflichtung des Ehemannes zur Rückzahlung von Prozesskostenvorschüssen im Umfang von Fr. 12'500.--.

Auf Appellation und Anschlussappellation hin, womit seitens der Ehefrau Kinderalimente von je Fr. 500.-- sowie die Festsetzung des güterrechtlichen Anspruches auf Fr. 30'668.35 und seitens des Ehemannes das Absehen von Kinderalimenten (angesichts eines eigenen Einkommens von Fr. 1'800.--) und von der Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse sowie eine güterrechtliche Leistung von Fr. 242'908.-- verlangt wurde, erhöhte das Obergericht das Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Dezember 2010 die Kinderalimente auf je Fr. 500.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) und setzte die güterrechtliche Leistung an den Ehemann auf Fr. 69'643.20 fest; im Übrigen wies es Appellation und Anschlussappellation ab.

C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 7. März 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er verlangt, dass von Kinderalimenten (angesichts seines Einkommens von Fr. 200.--) und von der Verpflichtung zur Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse abgesehen und die güterrechtliche Leistung auf Fr. 108'147.45 festgesetzt wird; ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2011 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gegen die betreffenden Ausführungen reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 eine Replik ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2011, dazu Stellung zu nehmen, und beantragte, dass die Replik unbeachtlich sei.

Erwägungen:

1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Mit Bezug auf die Kinderalimente ist das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers umstritten.

2.1 Das Obergericht hat mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer erzielbare Einkommen erwogen, dieser sei aktuell 45 Jahre alt und gesund. Bei der Stellensuche wirke sich die Vorstrafe zwar erschwerend aus; hingegen seien die von ihm geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse nicht aktenkundig oder durch ihn selbst begründet. Sodann sei unbeachtlich, dass er nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes den Wohnsitz in sein Ursprungsland verlegt habe, denn eine damit verbundene Einbusse sei unerheblich, wenn es ihm weiterhin zumutbar wäre, in der Schweiz einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Vor der Auswanderung habe er unbestrittenermassen bei McDonalds gearbeitet und rund Fr. 1'800.-- pro Monat verdient. Früher habe er als Hilfsarbeiter bei der Firma Schmid Telecom gearbeitet und Fr. 4'500.-- brutto verdient, und er habe auch bei anderen Anstellungen Berufserfahrung sammeln können. Unter Berücksichtigung der erschwerenden Momente (Alter, Vorstrafe, fehlende Ausbildung, längere Teilzeitarbeit) könne nur ein hypothetischer Mindestlohn angerechnet werden, der in Anlehnung an die Tabelle für orts- und berufsübliche Mindestlöhne 2008 und das Lohnbuch 2010 auf Fr. 3'500.-- festzulegen sei. Angesichts seines Existenzminimums von Fr. 2'325.-- sei er demnach in der Lage, Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- pro Kind zu leisten.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 145 aZGB sowie der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit ( Art. 10 BV ), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK ) und des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er macht geltend, nach Kambodscha ausgewandert zu sein, wo das Durchschnittseinkommen Fr. 200.-- betrage. Er lebe dort in einfachen Verhältnissen mit der Familie seiner neuen Ehefrau und werde bald auch Kinder haben. Obwohl er all diese Elemente in seinem Parteivortrag erwähnt habe, fänden sich im angefochtenen Urteil keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, sondern einzig der Vorhalt, als schweizerischer Staatsangehöriger sei es ihm zumutbar, in der Schweiz zu arbeiten.

2.3 Mit Bezug auf Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 145 Abs. 1 aZGB von Amtes wegen zu erforschen. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt auch für die Rechtsmittelinstanz, weshalb - über die Vorgaben von Art. 138 Abs. 1 aZGB hinaus - neue rechtserhebliche Tatsachen berücksichtigt werden müssen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 3 zu Art. 145 aZGB m.w.H.).

Vorliegend hat das Obergericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seinen Wohnsitz in sein Ursprungsland verlegte" (vgl. E. 3.2.2), ihm jedoch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugemutet (vgl. E. 3.2.3), dafür aber auch ein Existenzminimum nach schweizerischen Verhältnissen angerechnet (vgl. E. 3.2.4). Was die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit in der Schweiz anbelangt, bleibt im angefochtenen Urteil unerwähnt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht nur auf den Wegzug nach Kambodscha, sondern auch auf seine dortige Wiederverheiratung hingewiesen hat, wobei freilich nur der Wegzug, nicht auch die Wiederverheiratung belegt wurde.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind von augenfälliger Wichtigkeit für den Unterhaltsentscheid: Zwar trifft die Eltern eine Pflicht zu besonderer Anstrengung, um ihren unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.1); dass sie sich in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen, ist damit notwendigerweise verbunden und beschränkt die Bewegungsfreiheit nicht per se, jedenfalls soweit ihnen nicht eigentliche Residenzpflichten auferlegt werden. Indes muss sich ein Unterhaltsentscheid auch an faktischen Begebenheiten orientieren; es kann nicht gewissermassen im luftleeren Raum eine Annahme getroffen und die Umsetzung dem Unterhaltspflichtigen überbunden werden. Für den vorliegenden Fall heisst dies: Träfen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu, würde sich eine Rückkehr in die Schweiz nicht nur vom Grundsatz her in einem neuen Licht präsentieren, sondern wäre bei einer Rückkehr offensichtlich auch das Existenzminimum höher, wenn ihm seine neue Ehefrau folgen würde. Indem sich das Obergericht zu all diesen Elementen gar nicht erst äussert, hat es nicht nur seine Untersuchungspflichten im Sinn von Art. 145 Abs. 1 aZGB, sondern insbesondere auch das in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Zur Gehörsverletzung gesellt sich ein zweites: Das angefochtene Urteil enthält keine eigene Sachverhaltsdarstellung, wie sie wegen der Sachverhaltsbindung für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG unabdingbar ist und deshalb für kantonal letztinstanzliche Entscheide von Bundesrechts wegen auch vorgeschrieben wird (vgl. Art. 112 Abs. 1 b BGG ). Zwar ergeben sich aus den rechtlichen Erwägungen indirekt verschiedene dort eingewobene Sachverhaltselemente. Diese sind jedoch bruchstück- und in entscheidrelevanten Bezügen lückenhaft: So ist namentlich nicht bekannt, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer nach Kambodscha zog - einerseits ist davon die Rede, dass er dies nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin getan hat, was auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt deutet, andererseits scheint die Rückkehr erst im oberinstanzlichen Verfahren Thema geworden zu sein -, obwohl der Zeitpunkt, aber auch die näheren Umstände des Wegzuges des Beschwerdeführers nach Kambodscha für die Beurteilung der (von einer zumutbaren Rückkehr abhängigen) finanziellen Leistungsfähigkeit zentral ist. Dem Bundesgericht wäre es deshalb gar nicht möglich, die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen adäquat zu beantworten. Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht nur wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG zur bundesrechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das Obergericht zurückzuweisen.

3. Zwischen den Parteien sind sodann güterrechtliche Punkte strittig. Diesbezüglich enthält der angefochtene Entscheid genügend Sachverhaltselemente, so dass ein direkter Sachentscheid möglich ist.

3.1 Dass das Konto 270-819827.40E mit Fr. 3'335.30 Eigengut der Beschwerdegegnerin bildet, wird vor Bundesgericht anerkannt und ist im Folgenden nicht mehr zu erörtern. Umstritten bleibt hingegen, ob bei der Klägerin beim Depot 270-818727.S1 ein Betrag von Fr. 80'344.-- zu Eigengut auszuscheiden sei.

Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, die Parteien hätten am 13. Juli 1996 geheiratet und die Beschwerdegegnerin lege für den Vortag eine Vermögensaufstellung ihrer Konti ins Recht, welche einen Stand von Fr. 161'629.05 ausweise. Das immer noch bestehende und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 170'286.-- zu berücksichtigende Depot 270-819827.S1 habe damals einen Betrag von Fr. 80'344.-- aufgewiesen; hierfür sei der Beweis als Eigengut erbracht und entsprechend vermindere sich der erstinstanzlich errechnete Vorschlag der Beschwerdegegnerin.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verhält nicht. Soweit er den Vorwurf erhebt, die Beschwerdegegnerin habe mit Unterlagen zurückgehalten, zeigt er nicht auf, was er daraus für seinen Standpunkt ableiten will. Sodann kann sich keine Willkür ergeben aus dem Umstand, dass offenbar für den Stichtag der güterrechtlichen Auflösung vom 7. Juli 2003 kein Ausweis über das Depotvermögen vorhanden ist, denn die erste Instanz hat auf die vorangehenden und nachfolgenden Jahresabschlüsse abgestellt und das Obergericht traf die als solche nicht gerügte Feststellung, der relevante Depotbetrag sei durch die erste Instanz unbestritten mit Fr. 170'286.-- berechnet worden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein rechtliches Gehör oder die Dispositionsmaxime seien verletzt; von den Konten der Beschwerdegegnerin seien nämlich Fr. 161'552.-- abgeflossen und seine Behauptung, dass es sich dabei um das geltend gemachte Eigengut gehandelt habe, sei unbestritten geblieben, weshalb das Obergericht eine entsprechende Anerkennung hätte feststellen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat indes die betreffenden Behauptungen auf S. 4 ihrer Anschlussappellation sehr wohl bestritten, weshalb die normalen Vermutungen und Beweisregeln zum Tragen kamen, wonach Vermögenszu- und -abgänge vermutungsweise in die Errungenschaft fallen bzw. diese belastet (vgl. Art. 200 ZGB ). Wer anderes behauptet, ist dafür beweispflichtig und den betreffenden Beweis blieb der Beschwerdeführer schuldig.

3.2 Umstritten ist sodann die Behandlung der gemeinsamen Liegenschaft. Der Kaufpreis von Fr. 500'000.-- wurde mit Fr. 440'000.-- fremdfinanziert, die restlichen Fr. 60'000.-- wurden von der Beschwerdegegnerin bezahlt. Beide kantonalen Gerichte sind von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen und haben befunden, die Beschwerdeführerin habe durch Aufbringen des gesamten Eigenkapitals im Umfang von Fr. 30'000.-- eine Mehrleistung erbracht, die nach Art. 206 ZGB rückerstattungspflichtig sei; diesbezüglich sei nämlich keine Schenkung zu vermuten, sondern müsse vielmehr ein Darlehen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Dispositionsmaxime sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, ihm ein Darlehen gewährt zu haben, und das Obergericht habe folglich etwas angenommen, was gar nicht existiere.

Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei: Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Eigenkapital aufgebracht hat. Dieses Faktum ist rechtlich einzuordnen, wobei eine Schenkung oder ein Darlehen in Frage kommen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar, Vorbem. vor Art. 221 N. 49 ff., insb. N. 51) zutreffend erwogen, dass eine Schenkung nicht zu vermuten sei. Dementsprechend hatte im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdegegnerin das Darlehen zu behaupten und zu beweisen, sondern der Beschwerdeführer die Schenkung. Eine solche wurde aber nicht behauptet und noch viel weniger bewiesen. Wird der Schenkungsnachweis nicht erbracht, so steht dem anderen Teil eine Ersatzforderung gemäss Art. 206 ZGB zu (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 52).

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf das Güterrecht abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Zwischen den Parteien ist schliesslich strittig, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Prozesskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 12'500.-- zurückzuerstatten hat.

4.1 Das Obergericht hat befunden, begrifflich handle es sich um vorläufige Leistungen. Die Anordnung der Rückerstattung im Scheidungsurteil sei jedenfalls dann angezeigt, wenn der Empfänger durch das materielle Urteil die erforderlichen finanziellen Mittel dazu erhalte, was vorliegend mit der ungebundenen güterrechtlichen Leistung der Fall sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Prozesskostenvorschüssen handle es sich um Unterhaltskosten, d.h. um Familienunterhalt, und nicht um ein Darlehen oder um einen güterrechtlich auszugleichenden Vorschuss. Familienunterhalt sei aber nie zurückzuzahlen, andernfalls ja auch Unterhaltszahlungen bei Erhalt güterrechtlicher Mittel zurückzuzahlen wären. Die Rückerstattungsanordnung verstosse deshalb gegen Art. 137 und 163 ZGB .

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Kostenvorschüsse nichts mit dem (typischerweise nicht rückzahlbaren) Verbrauchsunterhalt zu tun haben und insbesondere zwischen der Pflicht zur Leistung des Vorschusses und derjenigen zur Rückerstattung zu unterscheiden ist:

Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtlichen Verfahren gründet je nach Lehrmeinung auf Art. 159 Abs. 3 ZGB (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 130 ff. zu Art. 159 ZGB ; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 260 zu Art. 145 ZGB ) oder auf Art. 163 ZGB (nunmehr SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, N. 260 zu Art. 145 ZGB ; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 163 ZGB ); die neuere Rechtsprechung äussert sich nicht abschliessend zur Rechtsgrundlage (vgl. Urteile 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.3; 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), wobei diese Frage mit Bezug auf die Rückerstattung auch nicht von Belang ist. So oder anders geht im Übrigen der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor ( BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 ; 127 I 202 E. 3b S. 205). Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (Urteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1); wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 219 oben).

Während die vorstehend beschriebene Pflicht zur Bevorschussung auf Bundesrecht gründet, richtet sich die definitive Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 163 ZGB ). Werden im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise dem Vorschussempfänger auferlegt (was bei gegebener Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden mag), wird dieser gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., N. 300 zu Art. 145 ZGB ; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 135 zu Art. 159 ZGB ).

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse abzuweisen.

5. Angesichts des vorstehenden Resultates rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei sie einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen sind, weil wie bereits der Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer infolge Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), unter Verbeiständung durch die ihn vertretende Rechtsanwältin ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Beide Rechtsvertreter sind aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Verbeiständung durch die ihn vertretende Rechtsanwältin.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Die Rechtsvertreter beider Parteien werden für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 2'000.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli