Denial of Appeal Regarding Access to Tax Records for Land Register Rectification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal contesting a decision made by the Obergericht of Thurgau, which had denied a request for access to documents in relation to a pending property registry correction claim. The complainant argued that the rejection was unfounded; however, the tribunal noted that no civil proceeding was currently active, which was a prerequisite for the requested document access. The Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to procedural issues and the lack of substantial arguments demonstrating a violation of rights, leading to a refusal of free legal assistance and an imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Denial of Appeal Regarding Access to Tax Records for Land Register Rectification: The complainant argued that the rejection was unfounded; however, the tribunal noted that no civil proceeding was currently active, which was a prerequisite for the requested document access. The Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to procedural issues and the lack of substantial arguments demonstrating a violation of rights, leading to a refusal of free legal assistance and an imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry) based on this provision due to its obvious inadmissibility/lack of reasoning.
The request for free legal aid was dismissed based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_17/2015
Urteil vom 8. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau .
Gegenstand
Aktenöffnung im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigungsklage,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts
des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aktenöffnung im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigungsklage abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Voraussetzung für die verlangte Öffnung von Steuerakten sei die Hängigkeit eines Zivilverfahrens, nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch gerade kein Zivilverfahren hängig, eine Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Behörde falle ebenso wenig in Betracht wie eine Ermittlung von verjährten Straftaten, für die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grundbuchberichtigungsklage müsse sich dieser an das zuständige Friedensrichteramt wenden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (von den hier nicht gegebenen Ausnahmen des Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG abgesehen) nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die als Rechtsmittelinstanzen entschieden haben ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, weshalb sich die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) und mangels hinreichender Beschwerdebegründung unzulässig wäre,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2014 und damit nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 10. Dezember 2014 erhobene Grundbuchberichtigungsklage im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen neuen Vorbringen) nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann