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5A_17/2008 KI-generiert

Paternity Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_17/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a paternity dispute, where the appellant sought to contest paternity. The appellant filed a complaint against the decision of a cantonal court regarding the case, but the Federal Tribunal required him to pay a procedural cost advance, which he failed to do within the stipulated time frame. Consequently, his request for legal aid was rejected, and he did not provide any evidence to challenge the previous court's decision. As a result, the Tribunal dismissed his complaint and imposed court costs on him.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Paternity Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Cost Advance: The appellant filed a complaint against the decision of a cantonal court regarding the case, but the Federal Tribunal required him to pay a procedural cost advance, which he failed to do within the stipulated time frame. Consequently, his request for legal aid was rejected, and he did not provide any evidence to challenge the previous court's decision. As a result, the Tribunal dismissed his complaint and imposed court costs on him.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Überprüfung einer früheren Entscheidung unentgeltliche Rechtspflege Kinderalimentenrückstände Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This article governs the procedure applied for the non-admission of the appeal (simplified procedure).

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article is cited as the basis for not entering the appeal ('auf die Beschwerde nicht einzutreten') due to the failure to pay the cost advance despite a warning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited to justify imposing costs on the appellant as the appeal was not admitted.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_17/2008/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,

2. Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vaterschaftsanfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. November 2007 des Kantonsgerichts Schwyz.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. November 2007 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 16. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 16. Januar 2008 ersucht,

dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 16. Januar 2008, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann