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5A_169/2019 KI-generiert

Garnishment Appeal Dismissed for Procedural Defects and Late Filing

Geschäftsnummer 5A_169/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a notice of seizure issued by the Debt Enforcement Office Oberland West on 11 February 2019. The Bernese Cantonal Court's Supervisory Authority in Debt Enforcement and Bankruptcy Matters denied the request for suspensive effect on 14 February 2019. Subsequently, the complainant submitted an incomplete and unsigned appeal to the Swiss Federal Tribunal on 26 February 2019. The Tribunal instructed them to rectify the omission by 15 March 2019, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The complainant did not comply within the deadline, failing both to sign the appeal in time and pay a required fee, although a signed appeal was eventually submitted on 22 March 2019. However, this submission was past the deadline and altered from the original, prompting the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 43 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Garnishment Appeal Dismissed for Procedural Defects and Late Filing: The Bernese Cantonal Court's Supervisory Authority in Debt Enforcement and Bankruptcy Matters denied the request for suspensive effect on 14 February 2019. Subsequently, the complainant submitted an incomplete and unsigned appeal to the Swiss Federal Tribunal on 26 February 2019. The Tribunal instructed them to rectify the omission by 15 March 2019, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The complainant did not comply within the deadline, failing both to sign the appeal in time and pay a required fee, although a signed appeal was eventually submitted on 22 March 2019. However, this submission was past the deadline and altered from the original, prompting the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung) verspätete Eingabe Verfahrensmangel Vollstreckungsverfahren Lohnpfändung Kostenvorschuss verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the deficiency (lack of signature) was not remedied within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_169/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Februar 2019 (ABS 19 54).

Erwägungen:

1. Am 11. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, den Mangel bis zum 15. März 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 6. März 2019 persönlich auf der Post entgegengenommen. Er hat den Mangel jedoch binnen Frist nicht behoben. Ebenso wenig hat er den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- binnen der ebenfalls bis am 15. März 2019 laufenden Frist bezahlt. Am 22. März 2019 (Poststempel) hat er eine unterschriebene Beschwerde eingereicht.

Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung einer unterschriebenen Beschwerde nicht gewahrt. Die Eingabe vom 22. März 2019 ist verspätet. Zudem entspricht die unterschriebene Beschwerde der ursprünglichen nicht in allen Teilen, wie sich aus den Seitenumbrüchen und dem geänderten Beilagenverzeichnis ergibt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommene Ergänzungen der Beschwerde sind grundsätzlich unzulässig ( Art. 43 BGG ). Da der Beschwerdeführer den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht rechtzeitig behoben hat und die nachträgliche Abänderung der Beschwerde unzulässig ist, ist auf die Beschwerde mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) ist entbehrlich. Die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden damit gegenstandslos.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die - angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduzierten - Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg