Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_169/2017 KI-generiert

Debtor Challenges Interim Distribution of Garnished Proceeds Based on Alleged Fraudulent Underlying Judgments

Geschäftsnummer 5A_169/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a bankruptcy proceeding that commenced in April 2007 involving a liquidated company, a claimant's demand of 1.1 million Swiss francs was subjected to attachment by a debt enforcement office based on prior court decisions favoring other creditors. Following the execution of the attachment, the debt enforcement office distributed interim payments to the creditors. The claimant disputed the distribution of these payments and filed complaints against the settlement reports issued by the debt enforcement office. The higher court rejected the claimant's appeals, prompting the claimant to bring the case to the federal court, arguing the lower court had failed to consider a third part of his appeal. However, the federal court found the appeal inadmissible due to insufficient justification and a lack of compelling legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor Challenges Interim Distribution of Garnished Proceeds Based on Alleged Fraudulent Underlying Judgments: Following the execution of the attachment, the debt enforcement office distributed interim payments to the creditors. The claimant disputed the distribution of these payments and filed complaints against the settlement reports issued by the debt enforcement office. The higher court rejected the claimant's appeals, prompting the claimant to bring the case to the federal court, arguing the lower court had failed to consider a third part of his appeal. However, the federal court found the appeal inadmissible due to insufficient justification and a lack of compelling legal arguments.

Schlagwörter

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Verteilungsliste Gläubigerbenachteiligung Abschlagsverteilung Vollstreckungsverfahren Zahlungsauftrag Teilklage Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to lack of compliance with formal requirements (insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_169/2017

Urteil vom 2. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Verteilungsliste,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Februar 2017.

Erwägungen:

1. In dem am 17. April 2007 eröffneten Konkursverfahren über die B.________ AG in Liq., kollozierte das Konkursamt Zug eine Forderung von A.________ (Beschwerdeführer) im Betrag von Fr. 1,1 Mio. Diese Forderung arrestierte das Betreibungsamt Zug gestützt auf die von C.________ (Gläubiger) und D.________ (Gläubigerin) erwirkten Arrestbefehle des Kantonsgerichts Zug für ihre mit rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2010 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2012 zugesprochenen Forderungen, ferner für die an C.________ mit rechtskräftigen Entscheiden des Kantonsgerichts Zug vom 7. Februar 2014, 27. März 2014 und 9. Juli 2015 zugesprochenen Forderungen.

Nach Prosekution der Arreste und entsprechender Fortsetzungsbegehren vollzog das Betreibungsamt Zug am 1. Februar 2016 die Pfändung. Am 21. Juni 2016 stellten die Gläubiger die Verwertungsbegehren. Nach Überweisung des Verwertungserlöses der arrestierten Forderung von Fr. 759'154.39 durch das Konkursamt sandte das Betreibungsamt die Abrechnung vom 7. November 2016 über die Zwischenverteilung von Fr. 608'748.05 zugunsten der Gläubiger an den Beschwerdeführer. Am 5. Dezember 2016 stellte es ihm eine weitere Abrechnung über die Zwischenverteilung von Fr. 59'701.50 an die Gläubiger zu.

Am 15. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abrechnung vom 7. November 2016 an das Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte, keine Auszahlungen mehr vorzunehmen. Am 14. Dezember 2016 erhob er sodann Beschwerde gegen die Abrechnung vom 5. Dezember 2016.

Mit Urteil vom 9. Februar 2017 (Entscheiddatum im Rubrum irrtümlich auf 2016 lautend) wies das Obergericht die Beschwerden ab.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2017 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt, dass das Obergericht eine dritte Beschwerde bzw. einen dritten Beschwerdeteil von ihm (vom 9. Februar 2017) bei der Urteilsfindung berücksichtigen müsse.

2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Voraussetzungen zur Vornahme von Abschlagszahlungen lägen vor ( Art. 144 Abs. 1 und 2 SchKG ). Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer den Gläubigern hinsichtlich der Urteile des Bezirksgerichts Baden und des Obergerichts des Kantons Aargau Prozessbetrug und Irreführung der Behörden vorwerfe. Es lägen keine Aufschubgründe vor, da die Betreibungsverfahren weder nach Art. 85 SchKG noch nach Art. 85a SchKG eingestellt worden seien. Die Beschwerde grenze an Mutwilligkeit, denn der Beschwerdeführer sei bereits in einem Urteil vom 4. Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass die angebliche Mangelhaftigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2010 für das Vollstreckungsverfahren irrelevant sei.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern äussert sich ausführlich zum angeblichen Prozessbetrug. Ausserdem ist er der Ansicht, das Obergericht hätte seinen letzten Beschwerdeteil vom 9. Februar 2017 abwarten müssen. Gestützt auf welche rechtliche Grundlage das Obergericht diese Beschwerde oder Beschwerdeergänzung hätte abwarten müssen, erläutert er nicht. Insbesondere behauptet er zwar, dem Obergericht ungefähr acht Tage vor dem 9. Februar 2017 mitgeteilt zu haben, dass ein dritter Beschwerdeteil folgen werde. Er belegt dies jedoch nicht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg