Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_169/2015 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Psychiatric Placement and Appellate Deficiency

Geschäftsnummer 5A_169/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a psychiatric clinic regarding their involuntary hospitalization. The complaint was initially directed to the administrative court of a canton where the individual argued on the grounds of local jurisdiction. However, the court ruled it lacked jurisdiction as the individual resided in a different canton, and the hospitalization procedure was initiated by a doctor from yet another canton. Consequently, the complaint was forwarded to the appropriate administrative court. The individual later appealed this decision to the Federal Tribunal, where the appeal was deemed insufficiently justified, lacking compliance with legal requirements for substantive arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Dispute Over Psychiatric Placement and Appellate Deficiency: The complaint was initially directed to the administrative court of a canton where the individual argued on the grounds of local jurisdiction. However, the court ruled it lacked jurisdiction as the individual resided in a different canton, and the hospitalization procedure was initiated by a doctor from yet another canton. Consequently, the complaint was forwarded to the appropriate administrative court. The individual later appealed this decision to the Federal Tribunal, where the appeal was deemed insufficiently justified, lacking compliance with legal requirements for substantive arguments.

Schlagwörter

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Überweisung wegen Unzuständigkeit Anstaltsaufenthalt Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Beilegung des Zuständigkeitskonflikts psychiatrische Universitätsklinik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_169/2015

Urteil vom 4. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer, Einzelrichterin).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik U.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, zuständig wäre das Verwaltungsgericht nur, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hätte oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung in diesem Kanton angeordnet worden wäre (§ 58 Abs. 2 EG ZGB), vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch seinen gesetzlichen Wohnsitz in Schwyz und die Massnahme sei von einem Arzt im Kanton Zürich angeordnet worden, weshalb das Verwaltungsgericht Zug nicht auf die Beschwerde eintreten könne und die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterzuleiten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann