Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_168/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against non-entry decision regarding guardian final report due to insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 5A_168/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the cantonal high court's non-entry decision intact, with the appellant bearing the costs. The dispute arose from a relative's challenge to the approval of a deceased ward's final report, final account, and guardian's compensation by the child and adult protection authority, which the cantonal high court refused to enter because the contested transactions fell outside the relevant reporting period and the appellant lacked standing or conflated liability claims. The Supreme Court applied Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act, holding that the appellant failed to provide a legally sufficient argument addressing the lower court's specific grounds for non-entry, such as the scope of the reporting period and the correct procedural avenues for liability under Art. 454 of the Swiss Civil Code.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 454 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against non-entry decision regarding guardian final report due to insufficient reasoning: Vor Bundesgericht ist nicht die Verfügung der KESB, sondern einzig die Verfügung des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung Beschwerdelegitimation Entschädigung des Beistands Genehmigung des Berichts Verfahrenskosten Schutzbereich des Patents Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_168/2026

Urteil vom 13. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen,

Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Januar 2026 (30/2025/13).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 genehmigte die KESB des Kantons Schaffhausen für die Berichtsperiode vom 1. Juni 2023 bis 27. Juni 2024 den Schlussrechenschaftsbericht und die Schlussrechnung des Beistands des am 27. Juni 2024 verstorbenen B.________. Der Beistand wurde entlastet und ihm wurde eine Entschädigung zugesprochen.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer (Bruder von B.________) mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 18. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Vor Bundesgericht ist nicht die Verfügung der KESB, sondern einzig die Verfügung des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, weder der vom Beschwerdeführer beanstandete Landverkauf "C.________" im Jahre 2019 noch der Abschluss der Rentenversicherung per Ende 2019 beträfen die Berichtsperiode, auf die sich die Verfügung der KESB beziehe. Da sie nicht Gegenstand der Verfügung der KESB seien, könne darüber auch im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Weitere Vorwürfe gegen den Beistand gingen an der Sache vorbei. Allfällige Schadenersatzansprüche aus der Tätigkeit des Beistands wären mit Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB geltend zu machen. Schliesslich sei nicht klar, inwiefern dem Beschwerdeführer ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zukomme. Auf sämtliche Anträge des Beschwerdeführers sei demzufolge nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen erhebt er Vorwürfe gegen den Beistand und kritisiert erneut den Landverkauf "C.________" und den Abschluss der Rentenversicherung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg