Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_168/2025 KI-generiert

Petitioner challenges repossession notice over radio/TV fees; Supreme Court dismisses on procedural grounds.

Geschäftsnummer 5A_168/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Petitioner challenges repossession notice over radio/TV fees; Supreme Court dismisses on procedural grounds. The petitioner challenged a repossession notice issued by the debt enforcement office, arguing against the legality of the underlying radio and television license fees, claiming the debt was unwarranted as she ran a sole proprietorship, and disputing the validity of the legal decision that lifted her objection to the debt collection. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure, finding that the petitioner failed to adequately address the cantonal court's reasoning—specifically its determination that material law issues are not subject to review in debt enforcement complaints under the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and that the decision lifting her objection was legally served despite her non-collection of the notice, thus failing to meet the substantiation requirements for a Federal Supreme Court appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner challenges repossession notice over radio/TV fees; Supreme Court dismisses on procedural grounds: The petitioner challenged a repossession notice issued by the debt enforcement office, arguing against the legality of the underlying radio and television license fees, claiming the debt was unwarranted as she ran a sole proprietorship, and disputing the validity of the legal decision that lifted her objection to the debt collection. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure, finding that the petitioner failed to adequately address the cantonal court's reasoning—specifically its determination that material law issues are not subject to review in debt enforcement complaints under the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and that the decision lifting her objection was legally served despite her non-collection of the notice, thus failing to meet the substantiation requirements for a Federal Supreme Court appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsvorschlag Konkursforderung Anwaltskosten Recht auf Besitzkehrung bestrittene Forderung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on the lack of sufficient grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_168/2025

Urteil vom 4. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Regensdorf,

Watterstrasse 33, 8105 Regensdorf,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Serafe AG,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Februar 2025 (PS250021-O/U).

Erwägungen:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Serafe AG, betreibt die Beschwerdeführerin mit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Regensdorf. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 28. September 2023 gewährte die Serafe AG der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und stellte die Aufhebung des Rechtsvorschlags in Aussicht. Mit Verfügung vom 12. September 2024 beseitigte die Serafe AG den Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung und sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge. Die per Einschreiben versendete Verfügung wurde nicht abgeholt. Am 18. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung an.

Am 31. Oktober 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 11. Februar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die gleiche Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin auch an das Obergericht gerichtet. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (

Art. 48 Abs. 3 BGG

).

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 97 Abs. 1 BGG

gerügt werden (vgl.

BGE 140 III 16

E. 1.3.1;

140 III 264

E. 2.3).

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse mit ihrer Einzelfirma keine TV- und Radiogebühren zahlen. Es müsse ein Fehler bei der Serafe AG vorliegen. Ausserdem sollte jeder das Recht auf freiwilligen Konsum haben.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach im Beschwerdeverfahren nach

Art. 17 ff. SchKG

nicht über materiellrechtliche Fragen zu entscheiden sei. Mit der von ihr angesprochenen Freiwilligkeit des Konsums scheint sie ausserdem zu bezweifeln, dass die gesetzliche Regelung der Radio- und TV-Gebührenpflicht angemessen sei. Für solche politischen Fragen sind die Gerichte jedoch nicht zuständig.

3.2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet ausserdem die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 12. September 2024, mit der die Serafe AG den Rechtsvorschlag beseitigt hat. Sie habe ein Schreiben der Serafe AG vom 28. September 2023 erhalten, aber danach von keiner Rechtsinstitution oder Gericht eine Vorladung erhalten. Die Serafe AG sei keine Rechtsinstitution und müsse sich an die gleichen Richtlinien halten wie alle. Die Frist für ein Verfahren habe vom 25. September 2023 bis zum 24. September 2024 gedauert. In diesem Zeitraum habe es keine richtigen Verfahren gegeben. Die Verfügung vom 12. September 2024 sei nicht rechtmässig, da ihr nie die Möglichkeit gegeben worden sei, sich auf dem Rechtsweg fair zu verteidigen. Sie sei nicht gemäss

Art. 29 Abs. 1 BV

ordnungsgemäss zu einer Anhörung geladen worden und das Urteil sei ohne ihr Wissen gefällt worden.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach die Serafe AG materiell über die Forderung habe entscheiden und den Rechtsvorschlag beseitigen dürfen, wonach ein Gerichtsverfahren unnötig sei und wonach die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt des Schreibens vom 28. September 2023, mit dem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden sei, mit einer Verfügung über die Beseitigung des Rechtsvorschlags habe rechnen müssen und die Verfügung vom 12. September 2024 aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt gelte.

3.3.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg