Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_168/2021 KI-generiert

Challenge to Refusal to Mandate Detailed Final Report After Discharge of Guardian

Geschäftsnummer 5A_168/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A.________ filed a complaint against a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Basel-Stadt. Previously, the Appellationsgericht Basel-Stadt, acting as an administrative court, upheld KESB's decision to lift a guardianship over A.________ and release a guardian from her duties, while approving her final accounting and ordering the transfer of A.________'s assets back to him. A.________ had demanded comprehensive financial documentation from the guardian, claiming alleged financial mismanagement and omission of debts. The Appellationsgericht dismissed his complaint, and A.________ subsequently took the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 454 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Refusal to Mandate Detailed Final Report After Discharge of Guardian: Previously, the Appellationsgericht Basel-Stadt, acting as an administrative court, upheld KESB's decision to lift a guardianship over A.________ and release a guardian from her duties, while approving her final accounting and ordering the transfer of A.________'s assets back to him. A.________ had demanded comprehensive financial documentation from the guardian, claiming alleged financial mismanagement and omission of debts. The Appellationsgericht dismissed his complaint, and A.________ subsequently took the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling.

Schlagwörter

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Schlussbericht Buchungsfehler neues rechtliches Vorbringen Vormund Vormundschaft Erwachsenenschutz Verletzung der Offenlegungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_168/2021

Urteil vom 8. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand

Schlussbericht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. Januar 2021 (VD.2020.100).

Sachverhalt:

Nachdem das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2019 die für A.________ geführte Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgehoben hatte, entliess die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Mai 2020 die Beiständin aus dem Amt und genehmigte die Schlussrechnung. Ferner wies es sie an, A.________ die ihm zustehenden Vermögenswerte auszuhändigen und wies auf die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB hin.

Dagegen erhob A.________, damals noch anwaltlich vertreten, Beschwerde mit den Begehren, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzuverlangen, welche alle (näher bezeichneten) Informationspflichten erfülle. Mit Urteil vom 10. Januar 2021 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wird die Behauptung erneuert, die Beiständin habe Schulden auf ihn übertragen (wozu das Appellationsgericht in seinen Erwägungen im Einzelnen Stellung genommen hat). Sodann werden, wiederum ohne Bezugnahme auf die konkreten Ausführungen des Appellationsgerichtes, zahlreiche Rechnungen aufgelistet, die im Schlussbericht fehlen würden oder falsch abgerechnet seien. Diese Vorbringen sind im Übrigen weitgehend neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und zielen, wie denn auch sinngemäss geltend gemacht wird, auf die Haftung gemäss Art. 454 ZGB , über die nicht im Rahmen der Genehmigung des Schlussberichtes befunden werden kann.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli