Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_168/2019 KI-generiert

Appeal from Bankruptcy Order Rejected for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_168/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed a decision by the Cantonal Court of St. Gallen, which had upheld a ruling by the See-Gaster District Court to open bankruptcy proceedings against the appellant. The bankruptcy order was initiated at the request of the opposing party on January 8, 2019. The appellant filed a complaint on January 17, 2019, which was rejected on February 4, 2019, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The appellant sought to suspend the bankruptcy but did not clearly articulate their objectives in the appeal, and failed to address the Cantonal Court's findings effectively. The Cantonal Court had noted that the appellant did not provide documentation proving debt settlement, deposit the owed amount, or show that the opposing party consented to halt the bankruptcy proceedings. Additionally, the appellant did not demonstrate their financial solvency, with no credible evidence provided regarding their ability to meet financial obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal from Bankruptcy Order Rejected for Procedural Deficiencies: Gallen, which had upheld a ruling by the See-Gaster District Court to open bankruptcy proceedings against the appellant. The bankruptcy order was initiated at the request of the opposing party on January 8, 2019. The appellant filed a complaint on January 17, 2019, which was rejected on February 4, 2019, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The appellant sought to suspend the bankruptcy but did not clearly articulate their objectives in the appeal, and failed to address the Cantonal Court's findings effectively. The Cantonal Court had noted that the appellant did not provide documentation proving debt settlement, deposit the owed amount, or show that the opposing party consented to halt the bankruptcy proceedings. Additionally, the appellant did not demonstrate their financial solvency, with no credible evidence provided regarding their ability to meet financial obligations.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursforderung prozessleitende Verfügungen Gläubigerversammlung Zahlungsfähigkeit neues rechtliches Vorbringen Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to enter on the merits of the appeal due to manifest inadmissibility/insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_168/2019

Urteil vom 1. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

vom 4. Februar 2019 (BES.2019.4-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 eröffnete das Kreisgericht See-Gaster auf Begehren der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer den Konkurs per 8. Januar 2019, 10.00 Uhr.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 Beschwerde. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren und eine Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer bittet um eine Aufschiebung des Konkurses. Zugleich führt er aber auch aus, dass man den Konkurs sicher nicht retour nehmen könne. Es ist demnach unklar, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde überhaupt anstrebt. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig.

Der Beschwerdeführer setzt sich ausserdem auch nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe weder Urkunden eingereicht, aus denen sich die Tilgung der Schuld ergebe, noch habe er den geschuldeten Betrag hinterlegt, noch liege ein Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Durchführung des Konkurses vor. Er habe sich auch nicht zu seiner Zahlungsfähigkeit geäussert. Im eingereichten Betreibungsregisterauszug seien sieben Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 28'181.25 und zwölf fortgesetzte Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'126.05 verzeichnet. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zwar zu seiner finanziellen Situation. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass er vor Kantonsgericht die erforderlichen Nachweise nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erbracht hat. Seine Ausführungen bleiben zudem vage und es ist unklar, ob die ihm und seiner Frau angeblich zustehenden Zahlungen eingehen und seine finanzielle Situation verbessern werden. Ohnehin kann er vor Bundesgericht nicht nachholen, was er im kantonalen Verfahren vorzutragen verpasst hat. Unzulässig ist namentlich die offenbar neue Behauptung ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), der der Beschwerdegegnerin geschuldete Betrag sei bezahlt.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona, dem Betreibungsamt U.________, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg