Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_168/2011 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Sister's Involuntary Commitment

Geschäftsnummer 5A_168/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family member challenging the decision of a guardianship authority regarding the ongoing involuntary hospitalization of his sister in a psychiatric clinic. The administrative court had previously rejected his appeal against the initial denial of his sister's request for release from her care order, noting that she had explicitly withdrawn her appeal. The court ruled that and medical assessments indicated that the sister remained in need of inpatient treatment and could not return to independent living at that time. The family's complaints were centered on the legitimacy of the care measure and compensation for the sister, but the court determined that the complainant lacked standing to appeal, as he did not demonstrate a personal legal interest in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397d Abs. 1 ZGB, Art. 397a ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Appeal Sister's Involuntary Commitment: The administrative court had previously rejected his appeal against the initial denial of his sister's request for release from her care order, noting that she had explicitly withdrawn her appeal. The court ruled that and medical assessments indicated that the sister remained in need of inpatient treatment and could not return to independent living at that time. The family's complaints were centered on the legitimacy of the care measure and compensation for the sister, but the court determined that the complainant lacked standing to appeal, as he did not demonstrate a personal legal interest in the matter.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse psychiatrische Universitätsklinik fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft materielle Begründetheit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-entry into the merits due to obvious inadmissibility based on lack of standing (legitimation).

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for the appeal procedure itself, although the operative part refers to inadmissibility.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement for legitimacy, which led to the decision not to enter the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_168/2011

Urteil vom 9. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers ( Art. 397d Abs. 1 ZGB ) gegen die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs seiner Schwester (nachstehend: A.________) um Entlassung aus dem über sie in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen, jedoch die von A.________ selbst gegen die Abweisung ihres Entlassungsgesuchs erhobene Beschwerde als zufolge Beschwerderückzugs gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben hat,

in Erwägung:

dass das Verwaltungsgericht erwog, die von der Massnahme betroffene A.________, die hinsichtlich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durchaus urteilsfähig sei, habe sich explizit von ihrer Beschwerde distanziert, was einem Beschwerderückzug gleichkomme und diesbezüglich zu einer Verfahrensabschreibung führe,

dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die ... leidende, zum 6. Mal in der Klinik hospitalisierte A.________ müsse weiterhin stationär behandelt werden, weil sie mit Rücksicht auf ... weiterhin auf die stationäre Betreuung in der Klinik angewiesen sei und eine Rückkehr in die alten Verhältnisse (selbstständiges Wohnen) zur Zeit nicht in Frage komme,

dass die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen kantonalen Entscheid besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ausschliesslich die sachliche Begründetheit der seine Schwester betreffenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung kritisiert und die Zahlung einer Entschädigung an seine Schwester fordert,

dass der Beschwerdeführer damit kein eigenes schutzwürdiges Interesse verfolgt (bundesgerichtliches Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3),

dass deshalb auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, A.________, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann