Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_167/2025 KI-generiert

Eviction Following Compulsory Auction Upheld Due to Late Appeal

Geschäftsnummer 5A_167/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Eviction Following Compulsory Auction Upheld Due to Late Appeal The Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court decision mandating the eviction of the complainant from properties that had been sold at compulsory auction. The properties, previously jointly owned by the complainant and his wife, were adjudicated to the opposing parties in April 2023 following enforcement proceedings, and the properties' transfer of ownership was recorded in the land register and diary on May 1, 2024, after the Supreme Court rejected a challenge to the auction award in March 2024. The Supreme Court found the appeal inadmissible because it was filed one day late, after the 30-day deadline, and further held that *ex officio* non-admissibility could be considered as the complainant failed to demonstrate how the lower court’s decision was unlawful, merely restating his settled challenges contesting the validity of the auction and arguing the legal situation could not be considered clear concerning the new owners’ derived claim to possession.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Eviction Following Compulsory Auction Upheld Due to Late Appeal: The properties, previously jointly owned by the complainant and his wife, were adjudicated to the opposing parties in April 2023 following enforcement proceedings, and the properties' transfer of ownership was recorded in the land register and diary on May 1, 2024, after the Supreme Court rejected a challenge to the auction award in March 2024. The Supreme Court found the appeal inadmissible because it was filed one day late, after the 30-day deadline, and further held that *ex officio* non-admissibility could be considered as the complainant failed to demonstrate how the lower court’s decision was unlawful, merely restating his settled challenges contesting the validity of the auction and arguing the legal situation could not be considered clear concerning the new owners’ derived claim to possession.

Schlagwörter

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Rechtsschutz in klaren Fällen (Eigentum, Exmission) Zwangsversteigerung eines Grundstücks Ausweisungsverfahren Eigentumsübertragung Vollstreckungsentscheid Grundbuch Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was clearly inadmissible due to being filed too late.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal would also have been dismissed in the simplified procedure because it was clearly insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_167/2025

Urteil vom 28. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsschutz in klaren Fällen (Eigentum, Exmission),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 13. Januar 2025 (ZSU.2024.286).

Sachverhalt:

In den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes D.________ wurden die bis dahin im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehenden Grundstücke ("E.________") am 21. April 2023 versteigert und den Beschwerdegegnern zu Eigentum zugeschlagen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat. Am 1. Mai 2024 wurden die Beschwerdegegner im Grundbuch bzw. im Tagebuch als neue Eigentümer eingetragen.

Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 10. Mai 2024 verlangten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die betreffenden Grundstücke innert richterlich zu bestimmender Frist in geräumtem und gereinigtem Zustand zu verlassen und ihnen sämtliche Schlüssel auszuhändigen. Am 7. November 2024 erliess das Bezirksgericht Laufenburg einen entsprechenden Exmissionsentscheid. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 (elektronisch übermittelt am 27. Februar 2025) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur besseren Begründung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dem mit Präsidialverfügung vom 3. März 2025 nicht entsprochen wurde. Mit weiteren Eingaben bzw. Nachträgen äusserte er sich namentlich zu den Umständen der Beschwerdeaufgabe.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) begann somit am 28. Januar 2025 zu laufen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und endete am Mittwoch 26. Februar 2025. Die erst am 27. Februar 2025 um 00:43 Uhr elektronisch übermittelte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Am Fristablauf ändert die Darstellung des Beschwerdeführers im Nachtrag vom 28. Februar 2025 nichts, wonach er bereits am 26. Februar 2025 versucht habe, die Beschwerde zu übermitteln, und er dann bemerkt habe, dass dies nicht korrekt erfolgt sei, weshalb er am 27. Februar 2025 um 00:43 Uhr eine zweite Sendung getätigt habe.

Die verspätete Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

auf sie nicht einzutreten.

2. Ohnehin wäre auf die Beschwerde auch nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll und sich die Beschwerde insofern als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist:

An der Sache vorbeigehend versucht der Beschwerdeführer erneut, wegen angeblich nicht abgerechneter Kosten und Schäden eine Nichtigkeit der Versteigerung und somit auch der Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch geltend zu machen, und überdies bringt er vor, weder der Sachverhalt noch die Rechtslage könne klar sein, weil er sich in zahlreichen Beschwerden gegen die Verfehlungen des Betreibungsamtes gewehrt habe und als Folge auch der Eintrag der Beschwerdegegner als neue Eigentümer im Grundbuch nicht rechtmässig sein könne.

Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf seine diversen rechtskräftig erledigten Beschwerden gegen verschiedene Betreibungsschritte und namentlich gegen den Zuschlag. Dieser ist mit dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_643/2023 vom 14. März 2024, welches mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist (

Art. 61 BGG

), verbindlich geworden und im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_521/2024 vom 26. August 2024 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung beschieden, dass der Eigentumsübergang nicht erst mit dem Grundbucheintrag, sondern

*ex lege*

bereits mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung ausserbuchlich erfolgt. Es ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Rechtslage bezüglich der Eigentümerschaft der Beschwerdegegner und dem sich daraus ableitenden Exmissionsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer unklar sein könnte.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli