Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Compulsory Institutionalization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a cantonal court regarding their involuntary psychiatric hospitalization. The cantonal court had determined that the individual required inpatient treatment due to concerns for their safety and the potential danger they posed to themselves and others, based on an expert assessment. The individual's appeal to a higher court was dismissed on the grounds that it lacked sufficient justification as required by legal standards, particularly failing to address the specific reasoning of the lower court's decision, thus resulting in the higher court not considering the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Compulsory Institutionalization: The cantonal court had determined that the individual required inpatient treatment due to concerns for their safety and the potential danger they posed to themselves and others, based on an expert assessment. The individual's appeal to a higher court was dismissed on the grounds that it lacked sufficient justification as required by legal standards, particularly failing to address the specific reasoning of the lower court's decision, thus resulting in the higher court not considering the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural rule justifying the application of the simplified procedure.
Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient statement of grounds.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_167/2016
Urteil vom 1. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2016 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2016 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 29. Januar 2016 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ ( Art. 426 Abs. 1 und 429 ZGB ) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht (auf Grund eines Gutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung) erwog, der an... leidende,... Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er sonst die Medikamente nicht einnehmen und sowohl sich selbst wie auch andere in schwerwiegender Weise gefähren würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann