Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_167/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal on Retention Certificate Timeliness and Agent Representation Dismissed

Geschäftsnummer 5A_167/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by a cantonal court regarding a retention matter. The complainant, represented by an individual holding a general power of attorney, contested the timeliness and legitimacy of certain notifications and proceedings related to a retention order. The cantonal court determined that the retention was validly conducted, and the complainant's appeal was deemed late as it was submitted after the statutory deadline. The federal tribunal concluded that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the decision not to entertain the complaint due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 BV; Debtor's Appeal on Retention Certificate Timeliness and Agent Representation Dismissed: The complainant, represented by an individual holding a general power of attorney, contested the timeliness and legitimacy of certain notifications and proceedings related to a retention order. The cantonal court determined that the retention was validly conducted, and the complainant's appeal was deemed late as it was submitted after the statutory deadline. The federal tribunal concluded that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the decision not to entertain the complaint due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Retentionsrecht Generalvollmacht gesetzliche Vertretung Beauftragter nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BV

Cited in the reasoning that no court costs are to be levied.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited regarding the application of the simplified procedure to the case where the appeal is not heard.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to rule on the appeal because it lacked the required substantiation regarding the contested decision's violations of law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_167/2011

Urteil vom 8. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation, p.A. Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________ und B.________,

Gegenstand

Retention

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Retentionsurkunde) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Retention sei am 13. Oktober 2010 in Anwesenheit von Y.________, der über eine Generalvollmacht für die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) verfüge, erfolgt, das Betreibungsamt habe die Sendung mit der Retentionsurkunde (nach Nichtabholung der postalischen Sendung) am 17. November 2010 Y.________ persönlich ausgehändigt, auf die von diesem als Vertreter der Beschwerdeführerin erhobene erste Beschwerde sei die untere Aufsichtsbehörde nicht eingetreten, die Sendung dieses Entscheids sei am 28. Dezember 2010 zur Abholung gemeldet worden, die siebentägige Abholfrist habe damit am 29. Dezember 2010 begonnen und am 4. Januar 2011 geendet, gegen diesen am letzten Tag der Abholfrist zugestellt geltenden Entscheid habe die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Y.________, erst am 17. Januar 2011 und damit nach Ablauf der (am 5. Januar 2011 beginnenden) 10-tägigen Beschwerdefrist (Freitag, den 14. Januar 2011) Beschwerde erhoben, weshalb darauf infolge Verspätung nicht einzutreten sei,

dass die von Y.________ verfasste Beschwerde als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden ist, weil Y.________ nicht dazu legitimiert wäre, den gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen kantonalen Entscheid in eigenem Namen anzufechten ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal das Vorhandensein einer Vollmacht und die Gültigkeit der Zustellungen im kantonalen Verfahren zu bestreiten, nachdem das Kantonsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass Y.________ über eine Generalvollmacht der Beschwerdeführerin verfüge und sowohl anlässlich der Retention wie auch in beiden kantonalen Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann