Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_167/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Spousal Maintenance Award for Short, Non-Life-Shaping Marriage

Geschäftsnummer 5A_167/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce between a husband and wife following a brief marriage, during which they had one daughter. The initial court ruling allocated custody of the child to the wife and denied her request for post-divorce support. The following appeal to a higher court modified this decision by awarding the wife a monthly support payment from the husband until a specified date. The husband sought further legal relief to overturn the support determination and disputed the assignment of legal costs. The situation highlighted the financial dynamics of their marriage, which was primarily supported by the wife's parents, and the wife's subsequent career and education decisions after their separation. The appeal centered on whether the marriage could be deemed life-affecting enough to warrant ongoing financial support.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 OR, Art. 95 lit. a i.V.m, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Overturns Spousal Maintenance Award for Short, Non-Life-Shaping Marriage: The initial court ruling allocated custody of the child to the wife and denied her request for post-divorce support. The following appeal to a higher court modified this decision by awarding the wife a monthly support payment from the husband until a specified date. The husband sought further legal relief to overturn the support determination and disputed the assignment of legal costs. The situation highlighted the financial dynamics of their marriage, which was primarily supported by the wife's parents, and the wife's subsequent career and education decisions after their separation. The appeal centered on whether the marriage could be deemed life-affecting enough to warrant ongoing financial support.

Schlagwörter

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Dauer des nachehelichen Unterhalts Kindesunterhalt Auflösung der Ehe lebensprägende Ehe common law gelebte Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the respondent due to the outcome of the appeal regarding spousal support.

Art. 67 BGG

Cited when confirming that a redistribution of cantonal costs was not justified based on the cantonal court's reasoning.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to determine the respondent's obligation to compensate the appellant for federal court proceedings costs.

Art. 125 Abs. 1 ZGB

The provision regarding the requirements for post-marital support, which was central to the ruling on appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 135 III 59
Spousal Maintenance Denial After Short Childless Marriage Despite Long Cohabitation
«….149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3; 5C.171/2005 vom 14. September 2005 E. 3.1; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3; 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4); unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsam…»
LC200013 (2021-06-04) · zh
Child Custody and Support Modification After Divorce: Parental Authority, Visitation, and Spousal Support Adjustment
«…ste Gericht in besonderen Konstellationen aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes keine Lebensprägung abgeleitet (BGer, 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5.3). Die Frage der Lebensprägung ist im konkreten Fall dem…»
ZK1 2016 55 (2018-08-30) · gr
Spousal Support After Short Marriage Deemed Life-Shaping
«…ne des Ehemannes zu lösen. Die in der referenzierten höch- strichterlichen Entscheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4) gegebene Ausnahmekonstellation, dass die Ehefrau zu keiner Zeit während der Kurzehe irgendwie…»
C/27134/2009 (2013-12-13) · ge
Division of Marital Property and Spousal Support in Divorce Appeal
«…2007 p. 694; 5C.278/2000 du 4 avril 2001 consid. 3a; 5C.149/2004 du 6 octobre 2004 consid. 4.3, in FamPra 2005, p. 352; 5A_167/2007 du 1er octobre 2007 consid. 4). 14.2 En l'espèce, le mariage des époux a duré 23 ans jusqu'à leur séparation et un enf…»
LY110020 (2011-10-14) · zh
Maintenance Modification Appeal Affirmation in Divorce Proceedings
«…chtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt wer- den (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542; BGE 128 III 65 E. 4, S. 68; BGer 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 4). Insbesondere kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – im Sinne einer Ausnahme…»
LY110017 (2011-09-08) · zh
Spousal Support Denial Upheld in Short-Term Marriage
«…Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542; BGE 128 III 65 E. 4, S. 68; BGer 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 4). 3.3.2. Nach diesen Kriterien ist insbesondere auf die Ehedauer abzustellen. Sie entscheide…»
5A_538/2008 (2008-11-03)
Wife's Appeal Denied: Four-Year Marriage Not Life-Defining for Perpetual Maintenance
«…sweise lebensprägend war (Entscheide 5C.111/2001, E. 2c; 5C.149/2004, E. 4.3; 5C.171/2005, E. 3.1; 5C.308/2005, E. 2.3; 5A_167/2007, E. 4); unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgega…»
5A_460/2008 (2008-10-30)
Husband's Appeal on Spousal Maintenance Following Long-Term Marriage and Wife's Health Issues Dismissed
«…2007 p. 694; 5C.278/2000 du 4 avril 2001 consid. 3a; 5C.149/2004 du 6 octobre 2004 consid. 4.3, in FamPra 2005, p. 352; 5A_167/2007 du 1er octobre 2007 consid. 4). Selon la jurisprudence, quand le mariage a concrètement influencé la situation financiè…»
5A_49/2008 (2008-08-19)
Father v. Mother (Child Custody, Maintenance, and Occupational Benefits Division)
«…ns (5C.278/2000 du 4 avril 2001, consid. 3a; 5C.149/2004 du 6 octobre 2004, consid. 4.3, publié in FamPra 2005, p. 352; 5A_167/2007 du 1er octobre 2007, consid. 4). 7.2.2 La cour cantonale a retenu que le mariage a été de longue durée, à savoir un peu…»
5A_725/2007 (2008-04-14)
Husband Ordered to Pay 15 Years of Post-Nuptial Maintenance Based on "Life-Defining" Marriage Status
«…t. 4. Ehen, die mehr als zehn Jahre gedauert haben, sind vermutungsweise lebensprägend (Entscheide 5C.171/2005, E. 3.1; 5A_167/2007, E. 4). Diese Vermutung versucht der Beschwerdeführer mit dem Argument umzustossen, dass das Leben der Ehefrau in erste…»
5A_701/2007 (2008-04-10)
Spousal Support Duration in Life-Defining Marriage with Financial Dependence
«…rend eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war (Entscheide 5C.171/2005, E. 3.1; 5A_167/2007, E. 4). Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf a…»
5A_168/2007 (2007-08-07)
Husband's Appeal on Spousal Maintenance Time-Barred Due to Judicial Recess Exception
«…tig mit dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2007, das Gegenstand der Parallelbeschwerde Nr. 5A_167/2007 bildet, wies die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch von X.________ um Abänderung der vorsorglichen Massnahm…»
LC200013 · zh
Modification of Ancillary Divorce Consequences Amid High Financial Disparity and Conflict
«…ste Gericht in besonderen Konstellationen aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes keine Lebensprägung abgeleitet (BGer, 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5.3). Die Frage der Lebensprägung ist im konkreten Fall dem…»
LY110017 · zh
Wife's Claim for Provisional Maintenance Rejected in Short Marriage Divorce
«…Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542; BGE 128 III 65 E. 4, S. 68; BGer 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 4). 3.3.2. Nach diesen Kriterien ist insbesondere auf die Ehedauer abzustellen. Sie entscheide…»
LY110020 · zh
Spousal Support Modification Appeal in Divorce Proceedings
«…chtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt wer- den (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 542; BGE 128 III 65 E. 4, S. 68; BGer 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 4). Insbesondere kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – im Sinne einer Ausnahme…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_167/2007 /bnm

Urteil vom 1. Oktober 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 10. März 2006 schied das Kreisgericht St. Gallen die Ehe von Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann). Unter anderem teilte es die elterliche Sorge über die 1996 geborene Z.________ der Mutter zu und wies deren Begehren um nachehelichen Unterhalt ab.

Mit Urteil vom 5. März 2007 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die Zuteilung der elterlichen Sorge und verpflichtete X.________ zu nachehelichem Unterhalt an Y.________ von Fr. 1'100.-- pro Monat bis Ende Juli 2009. Die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es beiden Parteien zur Hälfte.

B. Mit Beschwerde vom 23. April 2007 verlangt X.________, von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts sei abzusehen und die kantonalen Kosten seien zu 2/5 ihm und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2007 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist die Unterhaltsfestsetzung, mithin eine vermögensrechtliche Zivilsache, in einem kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der hierfür erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist bei einem Betrag von 28 mal Fr. 1'100.-- knapp erreicht. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt nur sehr unvollständig wiedergegeben. Dies bedeute eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die von Amtes wegen zu korrigieren sei ( Art. 105 Abs. 2 OR ).

In der Tat wird der massgebliche Sachverhalt vom Kantonsgericht derart selektiv wiedergegeben, dass eine gehörige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ) vereitelt würde. Eine Rückweisung zur Vervollständigung würde indes offensichtlichen Leerlauf bedeuten, ist doch der Sachverhalt im Urteil des Kreisgerichts umfassend festgestellt und zwischen den Parteien in keinem Punkt strittig; einer auf Art. 97 Abs. 1 BGG gestützten Sachverhaltsergänzung bzw. einem Abstellen auf die Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Urteil steht somit nichts entgegen.

3. Die Ehegatten lernten sich über gemeinsame Freunde im Elternhaus der Ehefrau in der Schweiz kennen. Nach kurzer Bekanntschaft heirateten sie im Juli 1995. Die Ehefrau zog bald darauf nach Berlin, wo ihr Mann Informatik studierte. Im Herbst 1996 kam die gemeinsame Tochter Z.________ zur Welt. Offenbar lebte die Familie während des Studiums des Ehemannes von finanzieller Unterstützung seiner Eltern und von seinem Nebenverdienst. Weil sich die Ehefrau in Berlin nicht wohl fühlte, hielt sie sich häufig bei ihren Eltern in der Schweiz auf. Im Oktober 1997 zog sie mit Z.________ ganz in die Schweiz zurück und lebte fortan im Haus ihrer Eltern. Nach Abschluss des Studiums übersiedelte auch der Ehemann in die Schweiz und fand eine Anstellung als Informatiker in A.________. Von Frühjahr 1998 bis zur Trennung im Herbst 1998 lebten die Parteien gemeinsam im elterlichen Haus der Ehefrau. Der Lebensunterhalt für Frau und Kind wurde während dieser Zeit durch deren Eltern bestritten. Seit Aufhebung des Zusammenlebens wohnt der Ehemann in B.________ und verbringt die Wochenenden in Deutschland. Die Ehefrau wohnt zusammen mit ihrer Tochter weiterhin in ihrem Elternhaus. Der Kontakt unter den Ehegatten riss nach der Trennung nahezu vollständig ab.

Nachdem die Ehefrau auch nach der Trennung während Jahren ausschliesslich von der Unterstützung durch ihre Eltern gelebt hatte, verlangte sie im Jahr 2002 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens für sich und Z.________ Unterhaltszahlungen. Teilweise war sie aber auch in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte erwerbstätig gewesen. In den Jahren 1998 und 1999 war sie zu 50% beim Versicherungsgericht C.________ tätig. Im Jahr 2001 arbeitete sie kurze Zeit als kaufmännische Angestellte beim Liegenschaftsamt C.________, wo sie Fr. 6'703.-- netto verdiente. Ansonsten bezog sie im Jahr 2001 Arbeitslosengelder von Fr. 5'223.-- netto. Danach absolvierte sie die Maturitätsschule, machte sodann einen "Französisch-Aufenthalt" und nahm schliesslich im Herbst 2005 ein Vollzeitstudium zur Ausbildung als Sekundarlehrerin auf, das sie voraussichtlich im Sommer 2009 bzw. wegen eines Zwischensemesters ein Jahr später abschliessen wird. Während ihrer studienbedingten Abwesenheit wird Z.________ durch die Grossfamilie, in deren 8-Zimmer-Haus Ehefrau und Kind nach wie vor leben, betreut, namentlich von der Mutter der Ehefrau bzw. der Grossmutter von Z.________.

4. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, steht der vorliegende Fall ausserhalb der gängigen Kategorien; immerhin setzt der von ihm zugesprochene nacheheliche Unterhalt die Annahme einer lebensprägenden Ehe voraus, da bei dem für nicht lebensprägende Ehen typischen Anknüpfen an den vorehelichen - und damit studentischen - Verhältnissen (Entscheide 5C.278/2000, E. 3a und 3c; 5C.149/2004, E. 4.3, publ. in FamPra.ch 2005, S. 352; 5C.261/2006, E. 3; Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 05.120 f.) ohnehin kein Unterhalt geschuldet sein könnte.

Dass die Parteien während des zweimaligen ehelichen Zusammenlebens in erster Linie durch ihre Eltern finanziert wurden, schliesst nicht von vornherein aus, dass die Ehe hätte lebensprägend werden können. Gerade bei einer Studentenehe ist eine anfängliche Drittfinanzierung und erst später einsetzende Eigenversorgung typisch; sie hindert nicht, dass die Ehegatten in Anbetracht einer beabsichtigten Erwerbsaufnahme nach Studienabschluss auf eine entsprechend in Aussicht stehende Lebenshaltung bauen und in diesem Zusammenhang auf den Fortbestand der Ehe vertrauen.

Angesichts des zweimaligen kurzen Zusammenlebens - das erste dauerte rund zwei Jahre, wobei die Ehefrau während dieser Zeit oft zu ihren Eltern zurückfuhr, weil sie sich in Berlin nicht wohl fühlte, und das zweite dauerte rund ein halbes Jahr - kann jedoch nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden, wie sie für die Annahme einer lebensprägenden Ehe erforderlich wäre (vgl. Entscheide 5C.111/2001, E. 2c, publ. in: FamPra.ch 2002, S. 144; 5C.149/2004, E. 4.3, publ. in: FamPra.ch 2005, S. 353; Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 47 f. zu Art. 125 ZGB ); vielmehr liegt eine so genannte Kurzehe vor, weil sich die massgebliche Zeitspanne von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bemisst und die Trennungsdauer ausser Betracht fällt ( BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600). Dass die Ehefrau ohnehin nicht auf die Fortführung der Ehe und die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht, sondern vielmehr auf die Unterstützung durch ihre Elternfamilie baute, zeigt sich im Übrigen darin, dass sie ihren Ehemann nach der Trennung während Jahren nie um Unterhaltszahlungen anging. Erst im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Neuausrichtung stellte sie plötzlich ein Eheschutzgesuch.

In der vorliegenden besonderen Konstellation lässt sich eine Lebensprägung auch nicht aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes ableiten. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ehe, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, zwar in der Regel unabhängig von der Ehedauer zur lebensprägenden (Entscheide 5C.278/2000, E. 3a; 5C.149/2004, E. 4.3, publ. in FamPra.ch 2005, S. 352; 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.261/2006, E. 3; 5C.40/2007, E. 5). Vorliegend stand jedoch Z.________ seit ihrer Geburt gewissermassen ausserhalb der Ehe und innerhalb der Grossfamilie der Ehefrau, in deren Kreis sie aufgezogen wird; ein Kontakt zum Vater bestand mit Ausnahme der kurzen Perioden des Zusammenlebens während langer Zeit kaum. Sodann verhält es sich auch nicht so, dass die Ehefrau wegen des Kindes an einer Erwerbsarbeit gehindert wäre und es somit an ihrer Eigenversorgungskapazität fehlen würde, was Voraussetzung für die Zusprechung nachehelichen Unterhaltes ist (vgl. Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ; BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291). Vielmehr wird Z.________ im Rahmen der Grossfamilie faktisch fremdbetreut und hindert ihre Mutter in keiner Weise an einer Tätigkeit ausserhalb des Hauses. So war diese verschiedentlich arbeitstätig, teilweise sogar vollzeitig, und geht nunmehr seit Jahren einem Vollzeitstudium nach. Allein dieses, nicht das Kind, hindert sie gegenwärtig an einer Erwerbstätigkeit und entsprechend an der Möglichkeit, sich selbst zu versorgen. Das Studium wurde im Übrigen nicht aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung oder doch wenigstens im Einvernehmen mit dem Ehemann aufgenommen, sondern beruht auf einem persönlichen Lebensentscheid, den die Ehefrau mehrere Jahre nach der Trennung unabhängig von ihrem Ehemann getroffen hat.

Vor dem geschilderten Hintergrund kann die Ehe nicht als lebensprägend angesehen werden und ist folglich von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts abzusehen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die den nachehelichen Unterhalt betreffende Ziff. 4 des kantonsgerichtlichen Urteils in dahingehender Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Hingegen würde sich eine Neuverteilung der kantonalen Kosten ( Art. 67 BGG ) nicht rechtfertigen, hat doch das Kantonsgericht diese gestützt auf Art. 266 Abs. 1 ZPO /SG mit der Begründung hälftig geteilt, die Parteien hätten ein gleichmässiges Interesse an der Scheidung ihrer Ehe sowie der Regelung der Nebenfolgen gehabt und das Verfahren sei in erster Linie von einer Auseinandersetzung um die Kinderbelange geprägt gewesen, wo nicht von einem Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden könne. Im bundesgerichtlichen Verfahren, das auf den Streitpunkt des nachehelichen Unterhalts beschränkt war, wird jedoch die Ehefrau vollständig kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2007 aufgehoben, und das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zuspruch nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: