Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_165/2024 KI-generiert

Petitioner's Recusal Request Against Court Officials Denied Following Capacity Inquiry

Geschäftsnummer 5A_165/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed an urgent request with the District Court of St. Gallen on September 21, 2023, seeking to transfer account authorization to his sister immediately and informed the St. Gallen Cantonal Bank accordingly. The district court treated it as a request for provisional measures, which was dismissed on October 20, 2023. The complainant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen on October 27, 2023, reiterating the authorization request. The presiding judge and court clerk of the cantonal court, suspecting limited legal and procedural capacity of the complainant, requested clarification from the Child and Adult Protection Authority (KESB). In a subsequent submission on December 5, 2023, the complainant alleged bias against the judge and court clerk, which was rejected by the cantonal court on February 12, 2024. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, claiming the judge and clerk should recuse themselves, but the claim was dismissed due to insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 67 Abs. 3 ZPO, Art. 47 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner's Recusal Request Against Court Officials Denied Following Capacity Inquiry: Gallen on September 21, 2023, seeking to transfer account authorization to his sister immediately and informed the St. Gallen Cantonal Bank accordingly. The district court treated it as a request for provisional measures, which was dismissed on October 20, 2023. The complainant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen on October 27, 2023, reiterating the authorization request. The presiding judge and court clerk of the cantonal court, suspecting limited legal and procedural capacity of the complainant, requested clarification from the Child and Adult Protection Authority (KESB). In a subsequent submission on December 5, 2023, the complainant alleged bias against the judge and court clerk, which was rejected by the cantonal court on February 12, 2024. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, claiming the judge and clerk should recuse themselves, but the claim was dismissed due to insufficient substantiation.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand Handlungsfähigkeit verspätetes Ausstandsbegehren objektiver Anschein der Befangenheit Zeugnisverweigerungsrecht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_165/2024

Urteil vom 13. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Kantonsrichterin, c/o Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

2. C.________, Gerichtsschreiberin, c/o Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 12. Februar 2024 (KP.2023.21-KGP).

Sachverhalt:

Mit als "Eilantrag auf Kontoermächtigung" bezeichneter Eingabe vom 21. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kreisgericht St. Gallen und verlangte: "Per sofort die Kontoermächtigung auf meine Schwester [Name] zu übertragen. Dies der SGKB per sofort mitzuteilen! KB ist informiert!!! Mich per Email [Email-Adresse] zu informieren." Das Kreisgericht nahm die Eingabe als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 beim Kantonsgericht St. Gallen eine Berufung mit dem Antrag: "Neu: Kontoermächtigung SGKB an [Name] für mein Konto." Nachdem die verfahrensleitende Richterin (Beschwerdegegnerin 1) den Akten Hinweise darauf entnommen hatte, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Handlungs- und Prozessfähigkeit vorliegen könnte, liess sie durch die Gerichtsschreiberin (Beschwerdegegnerin 2) mit Schreiben vom 21. November 2023 eine entsprechende Auskunft bei der KESB einholen. Am 5. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe nach, in welcher er nebst Ausführungen zur Sache sinngemäss den Ausstand der Beschwerdegegnerinnen verlangte. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit als "Kontoermächtigung wegen Deckung Grundbedarf zum überleben" betitelter Eingabe vom 8. März 2023 an das Bundesgericht. Er macht sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerinnen in den Ausstand zu treten hätten.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über ein Ausstandsgesuch; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).

2. Der mögliche Anfechtungsgegenstand beschränkt sich auf die Ausstandsfrage; er kann im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Geld zum Überleben brauche und ihm ein Schaden in Millionenhöhe entstehe.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Begründung ist nicht ansatzweise auszumachen:

Das Kantonsgericht hat erwogen, die Abklärung bei der KESB habe ergeben, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bestehe und ihm im Bereich der administrativen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten die Handlungsfähigkeit entzogen sei. Es sei mithin von einer Prozessunfähigkeit auszugehen und eine Ausnahme im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZPO sei nicht ersichtlich. Ohnehin würden keine konkreten Ausstandsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 ZPO geltend gemacht, sondern den Beschwerdegegnerinnen werde pauschal die fachliche Kompetenz abgesprochen und die Übertragung an andere Richter gefordert, was nicht genüge. Insbesondere ergebe sich im Kontext mit dem Einholen der Auskunft bei der KESB keine Befangenheit, habe doch das Gericht die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Prozessfähigkeit gehöre, von Amtes wegen zu prüfen.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Er macht sinngemäss geltend, dass die KESB nicht unabhängig sei, dass die Beschwerdeführerinnen die KESB-Mitglieder kennen würden und dass die KESB ihm die Prozessfähigkeit abspreche statt ihn in Schutz zu nehmen und ihm Geld für sein Leben zur Verfügung zu stellen. All dies ist nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht einen falschen Massstab - Gegebenheiten, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein einer Befangenheit erwecken ( BGE 139 III 433 E. 2.1.2; 140 III 221 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 147 III 89 E. 4.1) - angesetzt und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO unrichtig angewandt haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli