Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation in Placement Withdrawal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a psychiatric institution concerning a custodial detention based on a legal provision. The lower court, after considerations, dismissed the individual's appeal related to a request for release from detention, citing the withdrawal of the appeal as well as a lack of appropriate justification for the case. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal failed due to insufficient reasoning and failure to address the relevant considerations from the lower court, resulting in the tribunal not considering the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation in Placement Withdrawal Case: The lower court, after considerations, dismissed the individual's appeal related to a request for release from detention, citing the withdrawal of the appeal as well as a lack of appropriate justification for the case. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal failed due to insufficient reasoning and failure to address the relevant considerations from the lower court, resulting in the tribunal not considering the complaint further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure.
Used to refuse to enter upon consideration of the appeal due to insufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_164/2012
Urteil vom 20. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte) Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung) abgeschrieben und den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren mit Fr. 277.-- entschädigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Anwalt des Beschwerdeführers habe (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) den Rückzug der (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten) Berufung gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erklärt, das Berufungsverfahren sei daher abzuschreiben, zumal der Rückzug nicht widerrufen werden könne, im Übrigen wäre auf die Berufung, wäre sie nicht zurückgezogen worden, nicht einzutreten gewesen, weil es ihr an einer Begründung fehle, nach Einsicht in die vom Anwalt des Beschwerdeführers mit der Rückzugserklärung eingereichte Zusammenstellung erscheine eine Entschädigung von Fr. 277.-- angemessen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann