Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_163/2012 KI-generiert

Claimant's Appeal on Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement Dismissed

Geschäftsnummer 5A_163/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding a decision made by a lower court, which had denied their request for free legal aid in a property-related dispute deemed unrealistic. The complaint was based on a previous court ruling that the denial of legal aid was not final and could not be subjected to revision. The higher court rejected the request, stating that the initial ruling did not meet the necessary legal standards for revision and identified a lack of substantial justification for the appeal. Additionally, the party was found to be engaging in abusive litigation practices aimed at delaying the enforcement of legal decisions. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 328 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal on Denial of Legal Aid and Security Deposit Requirement Dismissed: The complaint was based on a previous court ruling that the denial of legal aid was not final and could not be subjected to revision. The higher court rejected the request, stating that the initial ruling did not meet the necessary legal standards for revision and identified a lack of substantial justification for the appeal. Additionally, the party was found to be engaging in abusive litigation practices aimed at delaying the enforcement of legal decisions. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint and denied the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsverfahren unbezahlte Mietkaution verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to rule non-admission of the appeal because it was deemed abusive.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to insufficient statement of grounds in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_163/2012

Urteil vom 16. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (unentgeltliche Rechtspflege im Lastenbereinigungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Zürcher Obergerichts, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines (erfolglos beim Zürcher Kassationsgericht und beim Bundesgericht angefochtenen) obergerichtlichen Beschlusses vom 24. Dezember 2007 (Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen die bezirksrichterliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine als aussichtslos qualifizierte Lastenbereinigungsklage des Beschwerdeführers samt Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 64'000.--) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, als Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwachse der Beschluss vom 24. Dezember 2007 nicht in materielle Rechtskraft, weshalb er nicht der Revision unterliege, das Revisionsgesuch sei auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angebe, auf welchen der Revisionsgründe gemäss Art. 328 ZPO er sich berufe, ebenso wenig dargetan oder ersichtlich seien sodann Ausstandsgründe, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allen zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Beschwerdeverbesserung durch einen (vom Beschwerdeführer zu beauftragenden) Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) ohnehin ausgeschlossen wäre,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann