Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_162/2024 KI-generiert

Father v. Mother (Child Travel Restrictions)

Geschäftsnummer 5A_162/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between two unmarried parents regarding their child, who do not live together. Since their separation in April 2023, the parents have been involved in various proceedings related to the child's welfare. In a complaint to the Cantonal Court of Lucerne, the father requested a superprovisional measure to enforce rules set by the child protection authority (KESB), which had been modified and confirmed by the Cantonal Court. Specifically, he sought to prevent the child from traveling alone to and from kindergarten, citing safety concerns. The Cantonal Court dismissed his request for immediate enforcement of these measures and gave the mother time to respond to his application. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the measures were necessary for the child's safety and that his inability to secure these measures would result in irreversible harm.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Mother (Child Travel Restrictions): Since their separation in April 2023, the parents have been involved in various proceedings related to the child's welfare. In a complaint to the Cantonal Court of Lucerne, the father requested a superprovisional measure to enforce rules set by the child protection authority (KESB), which had been modified and confirmed by the Cantonal Court. Specifically, he sought to prevent the child from traveling alone to and from kindergarten, citing safety concerns. The Cantonal Court dismissed his request for immediate enforcement of these measures and gave the mother time to respond to his application. The father subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the measures were necessary for the child's safety and that his inability to secure these measures would result in irreversible harm.

Schlagwörter

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Superprovisorische Massnahme Kindesschutzverfahren Gesetzlicher Schutz Vorläufige Maßnahmen unbegleiteter Minderjähriger elterlicher Konflikt Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the President decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_162/2024

Urteil vom 8. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Superprovisorische Massnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2024 (3H 23 54).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C.________ und leben seit April 2023 getrennt. Seither standen und stehen sie sich in diversen Verfahren vor KESB und Gericht betreffend die Kindesbelange gegenüber.

Im Rahmen eines vor dem Kantonsgericht Luzern hängigen Beschwerdeverfahrens verlangte der Vater mit Eingabe vom 29. Februar 2024, als superprovisorische Massnahme sei anzuordnen, dass die von der KESB vorsorglich angeordneten und vom Kantonsgericht bestätigten bzw. modifizierten Regeln mit der Klarstellung, wonach C.________ auf dem Weg zum und vom Kindergarten nicht unbegleitet sein dürfe, bis zum Entscheid in der Hauptsache einzuhalten seien.

Am 1. März 2024 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab und setzte der Mutter Frist, um zur Eingabe des Vaters Stellung zu nehmen.

Mit Beschwerde vom 4. März 2024 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Begehren, unter Abänderung der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 1. März 2024 sei als superprovisorische Massnahme anzuordnen, dass die von der KESB vorsorglich angeordneten und vom Kantonsgericht bestätigten bzw. modifizierten Regeln mit der Klarstellung, wonach C.________ auf dem Weg zum und vom Kindergarten nicht unbegleitet sein dürfe, bis zum Entscheid in der Hauptsache einzuhalten seien, sofern das Bundesgericht nichts Abweichendes entscheide. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin schicke das Kind alleine zum Kindergarten, was für dieses viel zu gefährlich sei, und es würden immer wieder die Interessen der verantwortungslosen Mutter statt das Leben und die Gesundheit des Kindes in den Vordergrund gestellt. Die Gefahren für das Kind würden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine Verfügung betreffend Kindesbelange, mit welcher ein superprovisorischer Antrag abgewiesen und der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde.

2. Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und damit an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG mangelt; vorerst ist das kontradiktorische Massnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht zu durchlaufen, in welchem der angestrebte vorläufige Rechtsschutz erwirkt werden kann ( BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 516 E. 1.1; 140 III 289 E. 1.1). Insofern liegt weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4) noch ist das für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht erforderliche Rechtsschutz-interesse gegeben ( BGE 137 III 417 E. 1.4). Weil keine Beschwerdemöglichkeit besteht, ist die vorliegend angefochtene Verfügung denn auch weder mit einer Rechtsmittelbelehrung noch mit einer Begründung versehen, so dass im Übrigen eine darauf Bezug nehmende Beschwerdebegründung ebenso wenig möglich ist wie eine bundesgerichtliche Beurteilung des angefochtenen Aktes.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli