Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_162/2018 KI-generiert

Dismissal Due to Unpaid Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_162/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a complaint filed against a decision made by a regional court regarding the establishment of a representation guardianship that includes income and asset management. The individual appealed this decision, but the court did not proceed with the complaint due to a failure to pay the required advance costs within the stipulated timeframe. Subsequently, the individual submitted a document to the federal court labeled as a "nullity action," challenging the previous ruling. However, the federal court found that the appeal was insufficiently justified, leading to its dismissal without further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 4 VPRG, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal Due to Unpaid Court Cost Advance: The individual appealed this decision, but the court did not proceed with the complaint due to a failure to pay the required advance costs within the stipulated timeframe. Subsequently, the individual submitted a document to the federal court labeled as a "nullity action," challenging the previous ruling. However, the federal court found that the appeal was insufficiently justified, leading to its dismissal without further proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht geleisteter Kostenvorschuss Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Zahlungsbefehl Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently substantiated, allowing the President to decide under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs in view of the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_162/2018

Urteil vom 19. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.

Gegenstand

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Februar 2018 (KES 17 796).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 6. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.________ gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der verlangte Kostenvorschuss innert der unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war.

Mit als "Nichtigkeitsklage" betiteltem Schreiben vom 14. Februar 2018 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Aus dem Satz "Ich erhebe gegen diesen Entscheid 100% Einsprach" lässt sich sinngemäss ein Begehren auf Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft herauslesen.

Indes ist die Begründung "Ich fühle mich an der Nase rumgeführt von den betreffenden Personen. Ich habe das Recht meine Handlungsfähigkeit auszuüben" nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen in Bezug auf die Verfahrensabschreibung zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses (vgl. Art. 105 Abs. 4 VPRG /BE, worauf sich das Obergericht gestützt hat; siehe ferner die analoge Bestimmung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO , wonach die Leistung des Kostenvorschusses eine Eintretensvoraussetzung bildet).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli