Supervisory Authority Complaint Closure Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy regarding a specific procedural matter. The supervisory authority concluded that the individual failed to adequately respond to a request for clarification and improvement of their submission within a specified timeframe, leading to the dismissal of the complaint as resolved. The individual subsequently appealed this decision, but did not sufficiently substantiate their arguments regarding the legal or constitutional violations alleged, leading the federal tribunal to decline to proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the complaint. As a result, the individual is required to bear the court costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority Complaint Closure Upheld on Procedural Grounds: The supervisory authority concluded that the individual failed to adequately respond to a request for clarification and improvement of their submission within a specified timeframe, leading to the dismissal of the complaint as resolved. The individual subsequently appealed this decision, but did not sufficiently substantiate their arguments regarding the legal or constitutional violations alleged, leading the federal tribunal to decline to proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the complaint. As a result, the individual is required to bear the court costs associated with the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_162/2013
Urteil vom 28. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Beschwerde nach Art. 17 SchKG ,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Februar 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Februar 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers nach Art. 17 SchKG als erledigt abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das Betreibungsamt habe dem Obergericht eine Eingabe des Beschwerdeführers übermittelt, dieser sei aufgefordert worden, der Aufsichtsbehörde bis Ende Januar 2013 zu erklären, ob er Beschwerde erheben wolle, und bejahendenfalls seine Eingabe zu verbessern, der Beschwerdeführer habe zwar am 28. Januar 2013 eine weitere Eingabe eingereicht, die jedoch die geforderten Verbesserungen nicht enthalte, androhungsgemäss sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass insbesondere nicht verständlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer als "Sache" behandelt worden sein soll,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 18. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und dem Betreibungsamt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann