Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_161/2022 KI-generiert

Wife's Appeal in Divorce Dismissed for Untimely Filing and Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_161/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parties that commenced on December 14, 2018. The District Court of Uster granted the divorce on November 10, 2021, assigning custody of the son to the mother, dismissing any visitation rights for the father, and establishing child support to be paid by the father while rejecting any claims for post-marital maintenance. The wife appealed the decision, but the Zurich Cantonal Court refused to entertain the appeal, stating that only an appeal against a written and reasoned divorce judgment could be filed. They declared that the appeal period for requesting written reasons had expired, as the wife did not collect the judgment notice when it was available. Further, the Cantonal Court denied her request for free legal aid. The wife then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2022, requesting free legal aid, claiming procedural incapacity, and seeking a review of the divorce process's legality.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Wife's Appeal in Divorce Dismissed for Untimely Filing and Lack of Legal Justification: The District Court of Uster granted the divorce on November 10, 2021, assigning custody of the son to the mother, dismissing any visitation rights for the father, and establishing child support to be paid by the father while rejecting any claims for post-marital maintenance. The wife appealed the decision, but the Zurich Cantonal Court refused to entertain the appeal, stating that only an appeal against a written and reasoned divorce judgment could be filed. They declared that the appeal period for requesting written reasons had expired, as the wife did not collect the judgment notice when it was available. Further, the Cantonal Court denied her request for free legal aid. The wife then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 3, 2022, requesting free legal aid, claiming procedural incapacity, and seeking a review of the divorce process's legality.

Schlagwörter

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Ehescheidung Scheidungsverfahren verspätete Einreichung vereinfachtes Verfahren Normenkontrolle unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensfristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed as non-admissible under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was denied because the appeal could not succeed from the beginning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_161/2022

Urteil vom 8. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2022 (LC220001-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien stehen sich seit dem 14. Dezember 2018 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit (vorerst im Dispositiv eröffnetem) Urteil vom 10. November 2021 schied das Bezirksgericht Uster die Ehe der Parteien, unter Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn an die Mutter und Verzicht einer Besuchsrechtsregelung sowie unter Festsetzung des vom Vater zu zahlenden Kindesunterhaltes und Abweisung des Begehrens um nachehelichen Unterhalt.

Auf die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein mit der Begründung, erst gegen das schriftlich begründete Scheidungsurteil könne ein Rechtsmittel erhoben werden. Weiter hielt es fest, dass das unbegründete Urteil der Ehefrau am 22. November 2021 zur Abholung avisiert, dieses aber nicht abgeholt worden sei und es deshalb als am 29. November 2021 zugestellt gelte. Die Frist für das Ersuchen um eine Begründung sei somit am 9. Dezember 2021 abgelaufen und die erst am 13. Januar 2022 eingereichte Beschwerde sei deshalb auch nicht als sinngemässes Begehren um Begründung an das Bezirksgericht weiterzuleiten. Ferner wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Beschwerde vom 3. März 2022 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihre Prozessunfähigkeit festzustellen, so dass sie vom Zwang, eine Begründung zu verlangen, nicht habe wissen können, und dass sie (auch wegen des schlimmen Scheidungsverfahrens) ausser Stande gewesen sei, das Scheidungsurteil entgegenzunehmen; weiter sei die Rechtmässigkeit des ganzen Scheidungsverfahrens vollständig zu überprüfen und mit einer zwingend nötigen Administrativuntersuchung sei Ordnung zu schaffen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über kantonale Gerichte; im betreffenden Kontext ist die Beschwerde unzulässig.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerde enthält keine solche Ausführungen. Sie besteht in erster Linie aus Beschimpfungen sowie dem pauschalen Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei frauenfeindlich und persönlichkeitsverletzend. Zwar werden verschiedene verfassungsmässige Rechte angerufen ( Art. 29, 29a und 30 BV sowie die vorliegend von vornherein nicht betroffenen Art. 31 und 32 BV ), aber es wird kein sachgerichteter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen, auch nicht im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege; auch diesbezüglich erfolgt einzig Polemik (die juristische Elite würde auf Kosten der Steuerzahler im Palast sitzen und sie durch juristische Verdrehungen verhöhnen und sie könne sich als durch das Gericht gequälte Laiin ohne unentgeltliche Rechtspflege nicht wehren).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli