Involuntary Commitment Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual who was involuntarily committed to a psychiatric clinic on January 4, 2017. Following the commitment, the individual sought immediate release through a legal complaint. The court obtained a psychiatric evaluation confirming the necessity of the individual's continued treatment and scheduled a hearing. However, the individual requested a postponement of the hearing citing personal reasons, which was later denied by the court. Subsequently, the court deemed the individual absent without justification, dismissed the complaint, and closed the case. The individual later submitted documents to a higher court, but these submissions lacked clarity and proper legal grounds, leading to the decision not to address them further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Commitment Appeal Dismissed for Procedural Defects: Following the commitment, the individual sought immediate release through a legal complaint. The court obtained a psychiatric evaluation confirming the necessity of the individual's continued treatment and scheduled a hearing. However, the individual requested a postponement of the hearing citing personal reasons, which was later denied by the court. Subsequently, the court deemed the individual absent without justification, dismissed the complaint, and closed the case. The individual later submitted documents to a higher court, but these submissions lacked clarity and proper legal grounds, leading to the decision not to address them further.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to obviously insufficient grounds for appeal.
Used to waive court costs given the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_161/2017
Urteil vom 27. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2017.
Sachverhalt:
Am 4. Januar 2017 wurde A.________ von pract. med. B.________ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik C.________ in U.________ untergebracht.
Gestützt auf die hiergegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss die unverzügliche Entlassung verlangte, holte das Kantonsgericht von Graubünden bei Dr. med. D.________ ein psychiatrisches Kurzgutachten ein. Dieses ergab, dass eine stationäre Behandlung und Betreuung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden unerlässlich ist.
Als Folge lud das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2017 auf den 19. Januar 2017 zur mündlichen Gerichtsverhandlung. Diese ersuchte um Verschiebung "aus persönlichen hygienischen Gründen" und hielt später telefonisch fest, sie könne aufgrund von Schmerzen nicht kommen. Oberarzt Dr. E.________ teilte darauf mit, dass er A.________ weder zur Teilnahme an der Verhandlung noch zum Rückzug der Beschwerde bewegen könne, sie aber sehr wohl transport- und verhandlungsfähig sei.
In der Folge lehnte das Kantonsgericht die Verschiebung der mündlichen Verhandlung ab, erklärte A.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens als säumig und schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 ab.
Am 23. Februar 2017 sandte A.________ unter Beilage der kantonsgerichtlichen Verfügung und weiterer Dokumente zwei Schreiben mit Datum vom 23. Januar 2017 und 22. Februar 2017 sowie ein kopiertes Schreiben mit Datum vom 20. Februar 2017 an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Gegen die - mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung versehene - Verfügung des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) und die Eingabe von B.________ wäre grundsätzlich auch rechtzeitig erfolgt ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Indes muss eine Beschwerde nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, mit welcher unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Schreiben von A.________ enthalten kein Rechtsbegehren und nehmen auch keinen konkreten Bezug auf die kantonsgerichtliche Verfügung. Vielmehr wird im Schreiben vom 23. Januar 2017 die Sorge zum Ausdruck gebracht, Herr B.________ sei in verschiedene ihrer Planungen verstrickt, und die Rückzahlung von Krankenkassengeldern verlangt. Im Schreiben vom 22. Februar 2017 wird vorgeschlagen, dass die Gerichtsfälle wegen ihres Gesundheitszustandes am besten vor dem Bezirksgericht zu verhandeln seien. Im kopierten Schreiben vom 20. Februar 2017 schildert sie im Allgemeinen ihr Leben.
3. Die Eingaben erweisen sich als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der Umstände - insbesondere auch, weil nicht klar ist, ob A.________ überhaupt Beschwerde erheben will - rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die am 23. Februar 2017 der Post übergebenen Eingaben wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli