Appeal Inadmissibility in Composition Moratorium Committee Member Dismissal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertgegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK). gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abberufung zweier Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility in Composition Moratorium Committee Member Dismissal Case: Dieses Urteil wird den Parteien (den Beschwerdeführern auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained because it was time-barred.
Used to reject the request for the appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the second appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_161/2014
Urteil vom 3. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Z.________ in Nachlassstundung*
,
vertreten durch Transliq AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusammensetzung des Gläubigerausschusses,
Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss
Art. 72 ff. BGG
gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abberufung zweier Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den (entgegen
Art. 40 Abs. 1 BGG
nicht durch einen patentierten Anwalt vertretenen) Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift aufzufordern (
Art. 42 Abs. 5 BGG
),
dass Beschwerden nach
Art. 72 ff. BGG
gegen Entscheide der SchK-Aufsichtsbehörden innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 BGG),
dass jedoch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die (unzutreffende) kantonale Rechtsmittelbelehrung zu schützen sind und (der Rechtsmittelbelehrung entsprechend) eine 30-tägige Beschwerdefrist anzunehmen ist,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 den Beschwerdeführern am 23. Januar 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 26. Februar 2014 und damit nach Ablauf auch der 30-tägigen Beschwerdefrist (Montag, den 24. Februar 2014) der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet werden kann (
Art. 64 Abs. 1 BGG
),
dass der die Beschwerde unterzeichnende Beschwerdeführer Nr. 2 kostenpflichtig wird (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien (den Beschwerdeführern auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann